Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

222 der der 60prozentigen Steuertangente entsprechen würde Außerdem wurde noch eine Bei¬ tragsleistung zu den bevorstehenden Aus¬ lagen erreicht, u. zw. 20.000 Kr., die in drei Jahren flüssig gemacht werden. Von diesem Betrage kommen 10.000 Kr. nach vollzogener Inkorporierung, 6000 Kr. am 2. Jänner 1914,74 und 4000 Kr. am 2. Jänner 1915zur Auszahlung. — Man habe versucht, diese 2000 Kr. schon für heuer zu be¬ kommen, was jedoch nicht erreichbar sei. Durch diese Zugeständnisse wird eine teilweise Milderung in dem Ausfalle der Gemeindeumlagen eintreten. Redner erklärt, daß bekanntlich zur Bewilligung des Verkaufes des Scha¬ cherlehnergutes ein Landesgesetz notwen¬ dig ist.Dieses kann jedoch dermalen nicht augenblicklich beschafft werden. Die Waffenfabrik will daher mit der Stadt¬ gemeinde bis zu dieser Zeit einen Pacht¬ vertrag abschließen, um ein Recht zur Erbauung der Fabrik auf diesen Grün¬ den zu haben. Dieser Pachtvertrag lautet: Pachtvertrag, welcher zwischen der Oesterr. Waffen¬ fabriksgesellschaft als Pächterin einer¬ seits und der Stadtgemeinde Steyr als Verpächterin andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt: § 1. Die Stadtgemeinde Steyr verpach¬ tet der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. und diese pachtet von der Stadtgemeinde Steyr das sogenannte Schacherlehner¬ gut, inneliegend in den E.=Z. 70, 114 und 148, Grundbuch der Katastralge¬ meinde Jägerberg, auf die Dauer von 90 (neunzig)Jahren vom Tage der Unterfertigung dieses Vertrages, das ist bis 1. Mai 2003. 82. Als Pachtschilling wird der Betrag von Kr. 800.— D. a. vereinbart. Der¬ selbeist in halbjährigen, jeweils am 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres fälligen Raten zu entrichten. § 3. Die Verpächterin gestattet jede wie immer geartete. Gebrauchnahme des Be¬ standobjektes, (soweit dieselbe öffentlich¬ rechtlichen Vorschriften nichtwider¬ spricht), die Weiteryerpachtung dessel¬ ben oder die Vermietung der auf der verpachteten Realität aufzuführenden Gebäude, bezüglich welcher Gebäude der Pächterin die vollständig freie Verfü¬ gung zusteht, und hinsichtlich welcher die Verpächterin ausdrücklicherklärt, keinen wie immer gearteten Anspruch stellen zu können. 4. § Auf die Einrichtungsgegenstände, Maschinen und wie immer Namen ha¬ benden Fahrnisse, welche in diese Ge¬ bäude eingebracht werden, steht der Verpächterin keinerlei Eigentums= oder sonstiger Anspruch zu; dieselbe verzich¬ tet insbesondereauf das73 gesetzliche Pfandrecht nach § 1101, a. b. G.=B. 8 5. Die vom Pachtobjekte zu entrichten¬ den Realsteuern hat die Pächterin zu tragen. Hingegen fallen die von diesem in einem Eremplare errichteten Ver¬ trage zu bezahlenden Gebühren der Ver¬ pächterin zur Last. 6. S teht Bei Ablauf der Bestanddauer der Pächterin das Recht zu, die Er¬ neuerung des Pachtvertrages auf eine von ihr zu bestimmende Zeit unter den¬ selben Bedingungen zu verlangen. S 7. Die in den obigen Vertragspunkten (1.—6.) niedergelegten Bedingungen gel¬ ten auch im Verhältnisse zwischen der Verpächterin und allfälligen Afterpäch¬ tern oder =Mietern. § 8. Beide Teile verzichten auf Anfech¬ tung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. § 9. Auf einen Nachlaß am Pachtschilling wegen der im§ 1104, a. b. G. B. aufgezählten Ereignisse hat die Päch¬ terin keinen Anspruch. § 10. Die Verpächterin gibt ihre Einwil¬ ligung zur gründbücherlichen Einverlei¬ bung dieses Pachtvertragesob den Realitäten E.=Z. 70, 114 und 149 des Grundbuches über die Katastralge¬ meinde Jägerberg. Urkund dessen die nachstehenden Fertigungen: Steyr, am 1. Mai 1913. Baron Buddenbrock. Dr. Pollak. Der Bürgermeister: J. Gschaider. Die Gemeinderäte: AbgeordneterProfessor Leop. Erb. Franz Kirchberger.

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