Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

220 schaft mit dem Beginne des Baues nicht aufgehalten ist. Hierüber wird ein selbständiger Ver¬ trag abgeschlossen. § 3. Weiters verpflichtet sich die Stadt¬ gemeinde Steyr in rechtsverbindlicher Weise der Oesterr. Waffenfabriksgesell¬ schaft gegenüber zu folgenden Maßnah¬ men: Für die Dauer des Verblei¬ a) bens der Fabrik im Stadtgebiete ver¬ Stadtgemeinde darauf, bei zichtet die Ge¬ den zur Einhebung gelangenden meindeumlagen auf die direkten Staats¬ steuern irgend eine Differenzierung zu gunsten oder zu Lasten einer bestimmten von Steuerträgern eintreten zu Klasse Um¬ 22 es haben vielmehr die assen, den Fall einer ausnahms¬ — lagen der 25 weisen Bewilligung von Seite aus¬ Oesterr. Waffenfabriksgesellschaft owie bisher auf sämt¬ genommen, liche Staatssteuern in durchaus gleicher Höhe eingehoben zu werden. Gemäß § 50, Punkt 2 des Ge¬ b) meindestatutes steht es anläßlich des alljährlichen Voran¬ des4112 Aufliegens chlages der Einnahmen und Ausgaben der Stadtgemeinde zur öffentlichen Ein¬ icht jedem Gemeindemitgliede frei, da¬ gegen Erinnerungen zu machen. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich für die Dauer von 20 Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, der¬ artige Erinnerungen der Oesterr. Waf¬ fenfabriksgesellschaft, wenn sie sich auf irgend eine seitens der Stadtgemeinde neu zu errichtende Investition beziehen, dann zu berücksichtigen, wenn der Ge¬ amtkostenbetrag dieser Investition mehr eine als 100.000 Kr. ausmacht, d. h. derartige Investition ohne Zustimmung Waffenfabriksgesellschaft Oesterr. der auszuführen. nicht Selbst im Falle der Zustimmung der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. zu sol¬ chen Investitionen, darf die Tilgung der hiedurch entstandenen Kosten kei¬ nesfalls kurzfristig, sondern nur in auf mindestens 20 Jahre verteilten Annui¬ täten erfolgen. Die mit der Inkorporierung und der Verlegung der Fabriksgebäude auf die inkorporierten Gründe in Zusam¬ stehenden Neuauslagen der menhang Stadtgemeinde für Straßen, Kanali¬ Schulen fal¬ ierung, Beleuchtung und len nicht unter die vorstehende Bestim¬ mung. Sollte die Stadtgemeinde Steyr den in den Punkten a) und b) über¬ nommenen Vertragsverpflichtungen aus irgend einem Grunde nicht nachkom¬ der men, dann ist sie verpflichtet, Oesterr. Waffenfabriks=Ges. jenen Mehr¬ betrag an Gemeindeumlagen, welcher infolge dieses Zuwiderhandelns bei der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. zur Ein¬ hebung gelangt, derselben jeweils so¬ fort zu vergüten. Beide Vertragsteile unterwerfen sich bedingungslos speziell in allen aus die¬ etwa in sen Punkten ad a) und b) hervorgehenden Streitigkeiten Zukunft der ordentlichen Gerichte. c) Die bisherige Erwerbsteuertan¬ gente, welche behufs Einhebung der Ge¬ Steyr zur Vorschrei¬ meindeumlagen in bung gelangt ist, betrug 80% von je¬ nem Staatssteuerbetrage, welcher nach Abzug der für Wien als Sitz des Un¬ ternehmens entfallenden 20% verblieb. Im Juli 1911 wurde die kommer¬ zielle Direktion der Oesterr. Waffen¬ fabriksgesellschaft samt Korrespondenz und Buchhaltung nach Wien verlegt, und es ist dieser Umstand zum ersten¬ mal bei dem jetzt zur Ueberreichung gelangenden Erwerbsteuerbekenntnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen. Steyr erklärt Die Stadtgemeinde daß mit Rück¬ sich damit einverstanden, 4#Ver¬ icht auf die oben angeführte nach legung der kommerziellen Direktion Wien die in Steyr zur Vorschreibung gelangende Erwerbsteuertangente von den oben erwähnten 80% auf 55% herabgesetzt und von jenem Zeitpunkte an, in welchem die Lettener Fabrik gleichfalls nach Steyr übertragen sein wird, auf den Betrag von 60% er¬ höht werde. Dagegen erklärt sich die Oesterr. Waffenfabriks=Ges. bereit, ihren gan¬ daß 5 zen Einfluß dahin aufzubieten, von der Steuerbemessungsbehörde bei Bemessung der Erwerbsteuer die bezeich¬ neten Erwerbsteuertangenten der Stadt¬ meinde Steyr zugeteilt werden. Beide Vertragsteile verzichten be¬ züglich aller in diesem Vertrage geord¬ neten Angelegenheiten auf die Einwen¬ dung der Verletzung über die Hälfte und erklären des weiteren, für die Ein¬ haltung der in diesem Vertrage über¬ nommenen Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen zu haften. 4. § Diese Vertragsvereinbarungen tre¬ wenn die Inkorpo¬ ten außer Kraft, 20. Mai l. J. seitens rierung nicht bis des Landesausschusses definitiv geneh¬ migt ist.

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