Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

terhändler waren sogar schon der Mei¬ nung, daß es ohne bedeutende Baropfer der Stadt nicht abgehen werde. Diese Baropfer sind aber glücklich vermieden worden, und zwar erst durch telepho¬ nische Unterhandlungen, die gestern ge¬ pflogen wurden. Auf Grund dieser glücklichen Lösung war es möglichüber Wunsch der Waffenfabrik heute schon eine Gemeinderatssitzung einzuberufen und werde er sich gestatten, dienö¬ tigen Verträge und Zuschriften, welche zwischen der Stadtgemeinde und der Waffenfabrik abgeschlossen, bezw ge¬ wechselt werden, zum Vortrage zu brin¬ gen. An der Hand dieser Zuschr ften werde er noch manches erklären kön¬ nen, wie es ursprünglich ausge ehen hat, und wie die Sache heute teht. Es sind fast durchwegs Fortschritte ge¬ macht und die Opfer der Stadtbe¬ deutend gemildert worden. Er beginne mit dem wichtigsten Teil, und zwar mit dem Vertrage, welcher zwischen der Stadt Steyr und der Waffenfabrik abzuschließen sein wird. Dieser Vertrag lautet: Vertrag, welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Ge¬ meindestatuts durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herrn Prof. Leop. Erb und Herrn Franz Kirchberger einerseits und der Oest. Waffenfabriks¬ Gesellschaft, vertreten durch die Herren Baron Robert v. Buddenbrock und Direktor Dr. Pollak andererseits in nachstehender Angelegenheit zustandege¬ gekommen ist: § 1. DieOesterr. Waffenfabriksgesell¬ schaft hat die auch von der Stadt¬ gemeindevorstehung Steyr anerkannte Notwendigkeit konstatiert, anläßlich einer zur Vergrößerung ihrer Leistungsfähig¬ keit erforderlichen Erweiterung ihrer Werke einesukzessiveUebersiedlung ihrer ganzen heute bestehenden Fabriks¬ anlage auf einen neuen Bauplatz in Angriff zu nehmen, damit in Zukunft die heute bestehenden, mit großen Nach¬ teilen behafteten, und die Ausnützung der vollen Leistungsfähigkeit wesentlich behindernden Fabriksgruppen der Ge¬ sellschaft, bei einem neuen Aufbau mit den durch die Vergrößerung notwendig gewordenen Bauten in zentraler Weise vereinigt werden. Trotz der vielen bedeutenden Vor¬ teile, welche eine Verlegung der ge¬ 219 samten Fabrik nach Niederösterreich in wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und an¬ derer Beziehung mit sich bringen würde, hat sich die Oesterr. Waffenfabriksge¬ ellschaft lediglich mit Rücksicht auf die tarken Interessen, welche die Stadt Steyr an einem weiteren Verbleiben der Fabrik in ihrem Stadtgebiete besitzt, entschlossen, die obenerwähnten4Vor¬ teile aufzugeben und die gesamte, gegen¬ wärtig in Steyr und Letten befind¬ liche Fabrik, zuzüglich der vorgenann¬ ten Erweiterung auf jenen Gründen, welche gemäß Zuschrift des oberösterr. Landesausschusses dem Stadtgebiete von Steyr definitiv inkorporiert werden, suk¬ zessive aufzubauen, und die einzelnen heute vorhandenen alten Fabriksobjekte allmählich, je nachdem es der Grad der Beschäftigung gestattet, eben da¬ hin zu verlegen. Dagegen verpflichtet sich die Stadt¬ gemeinde Steyr, indem sie den dankens¬ werten Entschluß der Gesellschaft, der somit ein weiteres dauerndes Verblei¬ ben der Fabrik im Stadtgebiete von Steyr ermöglicht, im Namen der ge¬ amten Bevölkerung der Stadt in ent¬ sprechender Weise würdigt, zu nach¬ tehenden Kaufvertrage und zu den im folgenden § 3 stipulierten Maßnahmen: § 2. Die Stadtgemeinde Steyr verkauft zudem im 8 1 erwähnten Behufe, und die Oest. Waffenfabriks=Ges. kauft von der Stadtgemeinde Steyr das der Stadtgemeinde gehörige Schacherlehner¬ gut, inneliegend im Grundbuche E.=Z. 70, 114 und 148 der Katastralgemeinde Jägerberg, Bezirksgericht Steyr, samt allen auf diesem Grundstücke ind¬ be lichen Baulichkeiten und Zubehör mit Ausnahme des lebenden und toten In¬ ventars um den gesamten Betrag von 78.320—. Kr. welcher sofort nach grundbücherlicher Durchführung des Eigentumsüberganges von der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. an die Stadtge¬ meinde Steyr, in barem ausgezahlt werden wird. Die Kosten der Eigen¬ tumsübertragung, sowie die hiemit ver¬ bundene Uebertragungsgebühr trägt die Käuferin. Die Stadtgemeinde Steyr wird so¬ fort in Gemäßheit des § 50,Punkt1 des Gemeindestatutes um Genehmigung dieser Veräußerungeines Gemeinde¬ gutes im Werte von mehr als 10.000 Kr. durch ein Landesgesetz einschreiten und wird alles aufbieten, um dieses Landesgesetz ehestens zu erwirken, da¬ mit die Oesterr. Waffenfabriksgesell¬

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