Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

LIV· Steuer-Kalender. I. Erwerbsteuer. Rate 1. Jänner: I. Februar 1. Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. 15. I. März: Hauszinssteuer und Grundsteuer. 7 1.April: II. Erwerbsteuer. II. Mai: 1. Gemeindeumlage. 7 I. 1. Juni: Rentensteuer. 7 I. 1.Juni Personal=Einkommensteuer. 7 II. 1. Juni Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. II. 15.Juni Hauszinssteuer und Grundsteuer. 7 III. 1.Juli: Erwerbsteuer. 7 1. August: III. Gemeindeumlage. 6 III. September: 15. Hauszinssteuer undGrundsteuer. 7 IV. 1. Oktober: Erwerbsteuer. 7 1. Oktober: Militärtaxe. IV. 1. November: Gemeindeumlage. 7 I. 1. Dezember: Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. 7 II. Dezember: 1. Rentensteuer. 7 1. Dezember: II. Personal=Einkommensteuer. 7 IV. 15. Dezember: Hauszinssteuer und Grundsteuer. Zinsheller für dieStadt Steyr. Dieselben betragen beieinemJahres¬ zinse Bis 200 K 4%, von200 bis 400 K 7% und über 400K 10 % Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 15. November bis 1. Dezember, und zwar nach dem Stande vom 15. November, ausgefüllt und beim k. k. Steuerreferate eingebracht werden. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für Steyr (Stadt), Neuschönau, Jägerberg, Pyrach, Sarning, Kraxental, Buchholz, dann Weyer, Obsweyer, Bad Hall, Pfarrkirchen und Kremsmünster (Mark) müssen im Monate August 1914 für die Steuerjahre 1915 und 1916 mit der Zinsangabe der Jahre 1913 und 1914 eingebracht werden; für die übrigen Ortesind die Zinssassionen alljährlich im Monate August zu verfassen. Die Erwerbsteuer=Erklärungen müssen alle zwei Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden, und findet die nächste Ueberreichung im Jahre 1915 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenntnisse, Fassionen 2c. durch die Post an das k. k. Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Ründigung der wohnungen und Räumung derselben. Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften als: Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, Jägerberg und Ramingsteg;ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Gemeinde Gleink, ist die Kündigung eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder mündlichen Kündigungen beim hiesigen k. k. Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 14. Februar, vom 1. bis 14. Mai, vom 1. bis 14. August und vom 1. bis 14. November eingebracht werden. — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ — herrn die gerichtliche Delogierung erfolgt. Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ mieter eine monatliche Kündigungstattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht wird. Die monatliche Kündigungkann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen und ist eine Stempelgebühr von 24 h per Bogen und bei vierteljähriger Kündigung 1 K per Bogen zu entrichten.

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