Hwei¬ spänn. Fiaker- (Lohnkutscher-) Tarif. KIh I. Fahrten nach der Zeit. 60 # „ „ „ „„ * * * ** * Für die erste halbe Stunde 1 Für jede weitere halbe Stunde Jede begonnene halbe Stunde ist voll zu bezahlen, die Zeit des Wartens und Fahrens ist hiebei gleich zu berechnen. Zur Nachtzeit, deren Eintritt mit dem Beginne der öffentlichen Straßen¬ beleuchtung angenommen wird, für jede halbe Stunde um 20 h mehr. II. Fahrten vom oder zum Staatsbahnhof. 1. Von oder nach der inneren Stadt, Ennsdorf, Schönau oder Steprdorf bis zum 60 — sogenannten roten Brunnen 2. Von oder nach dem übrigem Steprdorf, Reichenschwall, Dogelsang, Bei der 2 * * * „ * * * „ * Steyr, Wieserfeld oder Ort 40 * „ „ „ * * „ „ „ „ „* „ „ „ * 3. Don oder nach Aichet. III. Fahrten vom oder zum Steyrtalbahnhof. 1. Von oder nach Dogelsang, Reichenschwall, innere Stadt, Schönau, Bei der 60 ** Stepr oder Aichet rechts vom Wehrgraben 2. Von oder nach Aichet links des Wehrgrabens, Wieserfeld, Steprdorf, Ort 2 * * * * * oder Ennsdorf IV. Für Fahrten von oder zu den Bahnhöfen gelten noch folgende Bestimmungen: 1. Für die Hin= und Rückfahrt, mit Ein¬ schluß einer halbstündigen Wartezeit, ist die Hälfte der betreffenden Tourtaxe 2. Hat der Fiaker oder Lohnkutscher zu mehreren Häusern mehr zu zahlen. er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 20 h zu verlangen. zu fahren, so ist 3. Wird der Fiaker oder Lohnkutscher von der Bahn weg zu längeren Fahrten benützt, so ist für die erste Fahrstrecke die betreffende Bahntaxe und für die weitere Benützung die Zeittaxe zu entrichten. V. Fahrten in die Stadt. 2 * * Hinfahrt ** * * * * * In das Theater für die 40 2 * „ „ * * * * * für die Rückfahrt Wartezeit über 1o Minuten nach der Zeittaxe. 2 * „ „ „ Zum Friedhofe hin 2 5 * * * * Hin und zurück mit halbstündiger Wartezeit 20 * 1 Zu Bällen und Unterhaltungen in der Stadt oder in den Vorstädten Bei diesen Fahrten ist die Zeit des Wartens über so Minuten nach der Zeittaxe zu ver¬ güten; hat der Fiaker oder Lohnkutscher beim Abholen oder bei der Rückfahrt zu mehreren Häusern zu fahren, so ist er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 20 h zu verlangen. VI. Fahrten in der Umgebung. 2 * * * Halbgarsten. Hinfahrt allein 1. 60 3 * * Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu einer Stunde Stein. Garsten, Station Steyr-Garsten, Christkindl, St. Ulrich oder 2. 2 2 8( Hinfahrt allein 5 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu einer Stunde Feld, Maria¬ Sand, Ramingdorf, Haidershofen, Gleink, Wirt im 3. 4 3 * Winkling. Hinfahrt allein 4 6 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu zwei Stunden Letten, Wolfern, Dorf an der Enns, Aschach, Sierninghofen, 4. 4 6 * * — Neuzeug, Sierning und Dietach. Hinfahrt allein 10 * * * * * * Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu zwei Stunden 2 10 * * * * Enns, Bad Hall, Steinbach, Grünburg. Hinfahrt allein 5. 10 14 * * * * * * Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Tage 8 12 6. Kremsmünster, Neuhofen, Teonstein. Hinfahrt allein...... 12 16 „ * * „ * * Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Tage 12 16 * * * „ „ „ Molln. Hinfahrt allein 7. 14 20 * „ „„ „ * Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Tage Die Bei allen Fahrten ist Gepäck bis zu 25 Kilo frei. Ueber 25 Kilo ist vom Kilo 4 h zu bezahlen. — — Trinkgelder oder Zeche anzusprechen ist der Fiaker oder Mautgebühren treffen bei allen Fahrten die Fahrgäste. Für alle in diesem Carife Lohnkutscher nicht befugt (gleichgiltig ob Herr oder Kutscher, ob zwei= oder einspännig). — nicht taxierten Fahrten bleibt die Bestimmung der Fahrpreise dem Uebereinkommen überlassen. — Diesen Tarif hat jeder Fiaker oder Lohnkutscher (gleichgiltig ob Herr oder Kutscher, ob zwei= oder einspännig), bei sich zu tragen und Die Nichteinhaltung der in — jederzeit über Verlangen der Fahrgäste oder der behördlichen Organe vorzuweisen. diesem Carife enthaltenen Bestimmungen wird mit Geld bis zu 200 K oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet. Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr am 3. Oktober 1890. Ein¬ spänn. h 1 60 40 60 40 120 60 20 40 40 Ey
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