Steuer-Kalender. Rate Erwerbsteuer. I. Jänner: 1. Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. I. Februar: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. 15. März: 7 Erwerbsteuer. April: 1. 7 Gemeindeumlage. II. Mai: 1. 7 Rentensteuer. Juni: 1. 7 Personal=Einkommensteuer. I. Juni: 1. 7 Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. II. Juni: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. II. Juni: 15. 7 Erwerbsteuer. III. Juli: 1. 7 Gemeindeumlage. III. August: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. III. September: 15. 7 IV. Erwerbsteuer. 1. Oktober: 7 Militärtaxe. 1. Oktober: Gemeindeumlage. IV. November: 1. 7 Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. I. Dezember: 1. 7 Rentensteuer. II. 1. Dezember: 7 Personal=Einkommensteuer. II. 1. Dezember: Hauszinssteuer und Grundsteuer. IV. 15. Dezember: 7 Stadt Steyr. Dieselben betragen bei einem Jahres¬ Zinsheller für die Bis 200 K 4 %, von 200 bis 400 K 7% und über 400 K 10 %. zinse: Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 15. November Dezember, und zwar nach dem Stande vom 15. November, ausgefüllt und beim bis 1. Steuerreferate eingebracht werden. k. k. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für die übrigen Orte sind alljärlich im Monate August zu verfassen. Die Erwerbsteuer=Erklärungen müssen alle zwei Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden, und findet die nächste Ueberreichung im Jahre 1913 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenntnisse, Fassionen 2c. durch die Post an das k. k. Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Kündigung der Wohnungen und Räumung derselben. Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften als: Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, Jägerberg und Ramingsteg; ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Gemeinde Gleink, ist die Kündigung eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder mündlichen Kündigungen beim hiesigen k. k. Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 14. Februar, vom 1. bis 14. Mai, vom 1. bis 14. August und vom 1. bis 14. November eingebracht — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes werden. Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ herrn die gerichtliche Delogierung erfolgt. — eine monatliche Kündigung stattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht mieter Die monatliche Kündigung kann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen und ist eine wird. Stempelgebühr von 24 h per Bogen und bei vierteljähriger Kündigung 1 K per Bogen zu entrichten. LIIf
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