Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1913

Serbien. König Peter I., geb. 29. Juni 1844, reg. seit 15 Juni 1903. Spanien. König Alfons XIII., geb. 17 Ma 1886, reg. seit 17. Mai 1902, verm. 31. Mai 1906 mit Prinzessin Enna von Battenberg. Türkei. Großsultan Mehmed V., geb. 3. No¬ vember 1844, reg. seit 27. April 1909. Österreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lotterie. 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie können auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be¬ stimmte Auszüge (Nominate), auf Amben, auf Ternen gemacht werden 2. Im Fall eines Gewinstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein¬ atz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ zug gesetzte Geldbetrag siebenundsechzigfach, der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener au einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen und, indem er das gewählte Spiel bei einem aufgestellten Lottokollektanten einschreiben 4 der läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie 40 Heller für einen einzelner weniger als Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten owie 80 Lottokollekturen die gewählten Zahlen, die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßiger Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original listen eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansager zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann. 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollektanten gesammelte Spie nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wirk dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeige zu¬ gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige einsehen können, hievon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. seit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ zessin zu Schaumburg=Lippe. Württemberg. König Wilhelm II. (Karl Paul), geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1894, verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864 Jahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteil des Lottogefälles. sind, 6. Den Lottoämtern, welche berechtigt das an die eingetragenen und vor der Ziehung auch Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist ganz das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze olche oder zum Teile zurückzuweisen. Eine den Zurückweisung erfolgt nach bestimmten dann, Aemtern erteilten Vorschriften, und nur Spiele wenn durch das Übermaß gleichartiger die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze Portata) der Spielannahme überschritten ist. Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinst angesprochen werden 7. Ohne Beibringung und Zurückstellung der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst nicht angesprochen werden. Das gleiche gilt, wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ reißen, Verbrennen oder auf irgend ein Arl eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können. Sollte wider Vermuten ein recht¬ 8. mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ zu fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt machen, welches, wenn der Gewinst richtig ist und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung iller Irrungen und Fehler empfohlenen Vorsichts¬ maßregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. h olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2