LII Tarif zur Entlohnung der Dienstleistungen der in Stadt Steyr konzessionierten Dienstmänner, Expreßmänner und Stadtträger. 1. Die Dienstmänner, Gxpreßmänner und Stadttväger sind Gewerbetrei¬ bende, welche an öffentlichen Orten zu jedermanns Gebrauche persönliche Dienste anbieten und hiezu nach § 15, Dunkt 4, der Gewerbe=Ordnung einer gewerbebehördlichen Konzession bedürfen. 2.Die Dienstmänner haben während der Ausübung ihres Gewerbes ihre Dienstmütze, auf welcher die Bezeichnung „Dienstmann“, „Expreßmann“ oder „Stadtträger" und die Kontrollnummer angebracht sein muß, zu tragen. — 5. Unerlaubte Die übernommenen Aufträge sind genau und pünktlich auszuführen. Aufträge müssen abgelehnt werden. Von letzteren ist der städtischen Sicherheitswache sobald als möglich Mitteilung zu machen. 4.Den Dienstmännern, Expreßmännern und Stadtträgern wird ein dienstbereites, bescheidenes und anständiges Benehmen dem Dublikum gegenüber zur besonderen Pflicht gemacht. 5. Die Dienstmänner, Expreßmänner und Stadtträger sind für die Ausführung der übernommenen Aufträge verantwortlich und haften für die ihnen anvertrauten Sachen nach den gesetzlichen Dorschriften. 6. Ueber Verlangen hat der Dienstmann 2c. seinem Auftraggeber einen Zettel, auf welchen seine Kontrollnummer, der Name und die Wohnungsadresse angegeben sind, zu übergeben. 7. Bei der Ausübung ihres Gewerbes haben die Dienstmänner nachstehenden Tarif einzuhalten: I.Für einen Gang im Innern der Stadt, u. zw.: Stadtplatz, Enge, Berggasse, Pfarrgasse, Grünmarkt und vom Staatsbahnhofe nach Ennsdorf und vom K —.50 Steprtalbahnhofe nach Reichenschwall, bezw. umgekehrt, ohne Gepäck . dto. mit Gepäck bis 50 Kilogramm —.50 9 — dto. von mehr als 50 Klg. für je 50 Klg. —.40 ER # II. 40 Für einen Gang in die übrigen Stadtteile oder auf die Bahnhöfe, ohne Gepäck dto. mit Gepäck im Gewichte bis 50 Klg. —.80 # dto. von mehr als 50 Klg. für je 50 Klg. .60 7 III. Botengänge nach der Zeit im Stadtgebiete oder außerhalb desselben für eine Stunde pro Mann 1000 A „ 1.— dto. mit Gepäck bis 20 Klg. „ 1.40 IV. — Füt einr Tagarbeik à zehn Stunden pro Mann „ 4.— V. BeiMöltelkransporken im Hause selbst (Umstellen der Möbel, Emballieren, Dacken 2c.) pro Stunde —.80 5 VI. Für 11 Uhr abends bis 5 Uhr die Verrichtung von Nachtarbeik von früh pro Stunde „ 1.20 Außergewöhnliche Arbeiten nach Uebereinkommen und im Akkord. Diesen Tarif hat der Dienstmann, Expreßmann oder Stadtträger stets bei sich zu führen und jedem Auftraggeber auf Verlangen vorzuweisen. 8. Uebertretungen dieser Dorschriften, insbesondere Carifüberschreitungen werden nach der Ministerial=Verordnung vom 50. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, bestraft, soferne nicht die Entziehung der Konzession im Sinne des § 158 G.=O. eintritt. Stadtgemeinde-Vorstehung Stepr. Der Bürgermeister: Gustau Stalzer.
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