nach den Ziehungen keiner Abänderung mehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden Bei den zu Ambo und Terno zugleich ge¬ pielten Einsätzen von drei oder mehreren Zahlen, welche mit einem unrichtigen Geld¬ betrag eingeschrieben oder unverbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte Ambo¬ Promesse, wenn der angeschriebene Geldeinsatz oviel oder noch mehr beträgt, als der Ambe kostet, sondern immer nur die Terno=Promesse nach dem von dem Geldeinsatze erübrigten Be¬ trage reguliert und hienach der Gewinn be¬ richtigt. Wäre hingegen der ausgesetzte Geld¬ betrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Ambo=Promesse allein nichtzu¬ reichend sein würde, so hat der ganze Geld¬ einsatz bloß für den Terno allein zu gelten, und kann demnach kein Ambo, sondern nur der verhältnismäßige Ternogewinn angesprochen und rfolgt werden. In Absicht auf die unentdeckt gebliebenen Duplikate, d. h. solche Spiele, wo wei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würden, bleibt festgesetzt daß die gleichlautenden Zahlen immer nur für eine einzige Zahl zu gelten haben und die Ge¬ winste verhältnismäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob die Duplikat¬ zahlen nur einmal eingeschrieben worden wären. Hienach kann also bei einem Duplikat in zwei Zahlen zu Ambo=Solo gespielt, für den ganzen Geldeinsatz bloß ein Auszugsgewinn (Extrakt), in drei Zahlen zu Ambo=Terno oder Terno allein gespielt, bloß ein Ambo=Sologewinn erreicht bei Duplikaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungültigen Duplikatnummern auf weniger Zahlen vermindern, muß die Pro¬ messe notwendigerweise nach dem Geldeinsatze zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht und der angemessene Gewinn erfolgt werden. Bei allen, in der Amtsrevision vorgefundenen olglich vor den Ziehungen verbesserten tarif¬ widrigen Einsätzen werden die Gewinste durch¬ gängig nach der amtlich abgeänderten Promesse ind dem regulierten Geldeinsatze gezahlt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natur der Sache gemäß nur nach dem Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefälle keines¬ wegs verantwortlich machen, wird soviel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetrag nicht vermindert wohl aber nach Befund erhöht und die Pro¬ messe hiemit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohne Promesse oder ohne Geldeinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine und der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nur nach dessen Ermessen ausgesetzt und hienach die Gewinstzahlung geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Duplikatnummern zu verstehen. 11. Da der Inhaber eines Einlagsscheines von der Lottoverwaltung und ihren Organen jedesmal als der rechtmäßige Besitzer desselben ingesehen wird, so kann, falls ein Spieler seinen Einlagsschein verliert und die Vormerkung wegen Gewinstes bei dem des etwa darauffallenden Lottoamte oder der Kollektur ansucht, eine solche Vormerkung nur insofern zugestanden werden ind von Wirkung sein, als der Finder des Scheines selbst auf seinen Anspruch auf Zahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewinste haftet die Lotto¬ unternehmung durch drei Monate, von dem Tage der Ziehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Ver¬ lauf dieses Termins sind alle aus was immer für einer Ursache unbehoben gebliebenen Ge¬ winste für die Lottounternehmung verfallen und die Einlagsscheine ungültig. Lottoziehungen finden Triest, statt in: Wien, Linz, Prag, Brünn, Graz, Lemberg, Innsbruck, Bozen und Trient. Erklärung der Zahlen=Lotterie. Die k. k. Zahlen=Lotterie besteht aus 90 Zahlen, von der Zahl 1 bis 90, aus welchen ei einer jeden Ziehung fünf Zahlengehoben werden, wodurch 5 verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex¬ trakte), 5 verschiedene bestimmte Auszüge (Nomi¬ nate), 10 verschiedene Amben, und 10 Ternen entstehen. Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl für einen jeden einzelnen Spielsatz und die Geld¬ einlage, welche jedoch niemals unter 10 Heller betragen darf, ist willkürlich. Die durch das Allerhöchste Lottopatent vom 13. März 1813 ugesicherte Erwiderung des Einsatzes im Falle Gewinstes bleibt aufrecht und auch in des der österreichischen Währung unverändert, wie olgt: bei dem Ternen=Spiele (in 3 Zahlen) wird der Einsatz 4800mal als Gewinst, bei dem Amben=Spiele (in 2 Zahlen) der Einsatz 240mal, wird bei dem bestimmten Ruf= (Nominat=) Spiele wird der Einsatz 67mal, und bei dem einfachen unbestimmten Ruf¬ Extrakt=) Spiele wird der Einsatz im Ge¬ winstfalle 14mal hinausbezahlt. Bei einzelnen Spielsätzen auf alle vorge¬ dachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche An¬ zahl von Nummern beschränkt, sondern diese önnen — um die Hoffnung zu vervielfältigen nach Gefallen vermehrt werden.
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