Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1912

c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragravhen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, selben ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. wenn In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, stempelfrei sind, zum Betrage von K 20.—. daß Rechnungen bis bis K 100.—. . 2 h Stempel über K 20.— unterliegen. 10 und über K 100.- derlei Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn solchen Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz aufgenommen oder einer als Anhang oder Beilage beigefügt werden. u. a. Quittungen.) (für Rechtsurkunden Scala II Ungarn. Für Oesterreich und 12 K 50 h K über 3200 K bis 4000 — 40 K K 14 h. Bis90 4800 15 „ 40 K 4000 „ „ # „ 26 „ 80 „ über „ — 20 6400 „ 4800 „ „ 120 „ — „ 38 80 „ „. „ „ „ — 25 8000 „ 6400 „ „ 64 „ 200 120 „ „— # „ 8„ „ 30 „ „ 8000 „ „ 9600 „ 26 400 „ 1 200 „ „ „ 35 „ 9600 „ „ 11200—„ „ 88 600 „ 1 400 „ „ 9 „ „ 40 11200 „. „ 12800 „ 11 2 „ 50 800 „ 600 „ „ „ 45„ „ 12800 „ „ 14400 „ 800 „ „ 1600 , 5„ „ „ 14400 „ „ 16000 „ 50„ „ 2400 „ 7 1600 „ „ „ 30„ „ 2400 — „ „ 3200 „ 10 „ „ Ueber 16000 K ist von je 800 K eine Mehrgebühr von 2 K 50 h zu entrichten, wobei Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. ein Scala III den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger von den Vermögenseinlagen der Commanditisten Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Oesterreich und Ungarn.) Für Rechtsgeschäfte.(Für K 12 K 50 h über 1600 K bis 2000 Bis 20 K — K 14 h 2400 „ 15 2000 „ 20 K # — „ über 40 „ — „ 26 □0 „ 3200 „20 „ — 2400 „ „ 60 „ — „ 38 „ 40 „ „ „ „ 4000 „ 25 „ — „ 3200 „ 100 „ — „ 64 „ „ 60 „ „ 10 „ „ 120 4800 „ 30 „ — „ 4000 „ „ 200 „ 1 „ 26 „ 100 „ „ „ „ 5600 „ 35 — „ 4800 „„ „ 300 „ 4 „ 88 „ 200 „ „ „ 6400 „ 40 „ — 5600 „„ 400 „ 2 „ 50 „ 300 „ „ # „ 7200 „ 45# 6400 „ „ 5 „ 800 „ 400 „ „ „ „ 2 8000 „ 50 „ 7200 „ 1200 „ 50 „ 800 „ „ „ 1 4 „ „ 1600 „ 10 1200 „ „ „ „ „ sammt dem außerordentlichen Zuschlage von Ueber 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr 2 K 50h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.

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