Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1911

LIV Steuer-Kalender. Rate Erwerbsteuer. I. 1. Jänner: Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. I. Februar: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. I. 15. März: 7 Erwerbsteuer. II. April: 1. II. Gemeindeumlage. 1. Mai: 7 Rentensteuer. I. Juni: 1. 7 Personal=Einkommensteuer. I. Juni: 1. 7 II. Hauszinssteuer und Grundsteuer. 15. Juni: 7 III. Erwerbsteuer. 1. Juli: 7 III. Gemeindeumlage. 1.August: 7 III. Hauszinssteuer und Grundsteuer. September: 15. 7 IV. Erwerbsteuer. 1. Oktober: IV Gemeindeumlage. 1. November: 7 II. Rentensteuer. 1. Dezember: 7 II Personal=Einkommensteuer. 1. Dezember: 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. IV. 15. Dezember: 7 Oktober: Militärtaxe. 1. Stadt Steyr. Dieselben betragen bei einem Jahres¬ Zinsheller für die 200 bis 400 K 7% und über 400 K 10% Bis 200 K 4%, von zinse: Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 15. November Dezember und zwar nach dem Stande vom 15. November, ausg fülli und beim bis 1. Steuerreferate eingebracht werden. k. k. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind ebenfalls alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für Steyr (Stadt), Neuschönau, Jägerberg, Pyrach, Sarning, Kraxental, Buchholz, dann Weyer, Obsweyer, Bad Hall, Pfarrkirchen und Kremsmünster (Markt) müssen im Monate August 1910 für die Steuerjahre 1911 und 1912 mit der Zinsangabe der Jahre 1909 und 1910 eingebracht werden; für die übrigen sind die Zinsfassionen alljährlich im Monate August zu verfassen. Orte Die Erwerbsteuer=Erklärungen müssen alle zwei Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden, und findet die nächste Ueberreichung im Jahre 1911 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenntnisse, Fassionen 2c. durch die Post an das k. k. Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Ründigung der Wohnungen und Räumung derselben. — Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, als: Sierning, Sierninghofen, ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Jägerberg und Ramingsteg; eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder Gemeinde Gleink, ist die Kündigung mündlichen Kündigungen beim hiesigen k. k. Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 12. Februar, August und vom 1. bis 12. November eingebracht vom 1. bis 12. Mai, vom 1. bis 12. werden. — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ — herrn die gerichtliche Delogierung erfolgt. mieter eine monatliche Kündigung stattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht wird. Die monatliche Kündigung rann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen und ist eine Stempelgebühr von 24 h per Bogen und bei vierteljähriger Kündigung 1 K per Bogen zu entrichten.

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