Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1911

Fiaker- (Tohnkutscher-) Tarif. I. Fahrten nach der Zeit. Für die erste halbe Stunde* * „ * * * * * * * * * 4 Für jede weitere halbe Stunde Jede begonnene halbe Stunde ist voll zu bezahlen, die Zeit des Wartens und Fahrens ist hiebei gleich zu berechnen. Zur Nachtzeit, deren Eintritt mit dem Beginne der öffentlichen Straßen¬ beleuchtung angenommen wird, für jede halbe Stunde um 20 h mehr. II.Fahrten vom oder zum Staatsbahnhof. Don oder nach der inneren Stadt, Ennsdorf, Schönau oder Steprdorf bis zum 1. sogenannten roten Brunnen Don 2. oder nach dem übrigem Steprdorf, Reichenschwall, Dogelsang, Bei der Steyr, Wieserfeld oder Ort* * Donoder nach Aichet. 3. * „ „ „ * * * * * „ „ * * * * * * III. Fahrten vom oder zum Steyrtalbahnhof. Don oder 1. nach Dogelsang, Reichenschwall, innere Stadt, Schönau, Bei der Steproder Aichet rechts vom Wehrgraben . 2. Don oder nach Aichet links des Wehrgrabens, Wieserfeld, Steprdorf, Ort oderEnnsdorf 2 * „ * „ * * * * „ IV. Für Fahrten von oder zu den Bahnhöfen gelten noch folgende Bestimmungen: 1. Für die Hin= und Rückfahrt, mit Ein¬ schluß einer halbstündigen Wartezeit, ist die Hälfte der betreffenden Tourtaxe mehr zu zahlen. 2. Hat der Fiaker oder Lohnkutscher zu mehreren Häusern zu fahren, so ist er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 20 h zu verlangen. 5. Wird der Fiaker oder Lohnkutscher von der Bahn weg zu längeren Fahrten ist benützt, so für die erste Fahrstrecke die betreffende Bahntaxe und für die weitere Benützung die Zeittaxe zu entrichten. V. Fahrten in die Stadt. In das Theater für die Hinfahrt 2 * „ „ * * * * * für die Rückfahrt 40 * „ * . ** Wartezeit über 10 Minuten nach der Zeittaxe. ZumFriedhofe hin 2 * * „ * * * * Hin und zurück mit halbstündiger Wartezeit 5 * „ „ „ „ Zu Bällen und Unterhaltungen in der Stadt oder in den Vorstädten 20 1 Bei diesen Fahrten ist die Zeit des Wartens über 1o Minuten nach der Zeittaxe zu ver¬ güten; hat der Fiaker oder Lohnkutscher beim Abholen oder bei der Rückfahrt zu mehreren häusern zu fahren, so ist er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 20 h zu verlangen. VI.Fahrten in der Umgebung. Halbgarsten. Hinfahrt allein 1. * * * * Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu einer Stunde * 60 Gar 2. oder Stein. sten, Station Steyr-Garsten, Christkindl, St. Ulrich Hinfahrt allein 2 * 80 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu einer Stunde 2 5. Maria¬ Sand, Ramingdorf, Haidershofen, Gleink, Wirt imFeld, Winkling. Hinfahrt allein 4 5 4 * Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit biszu zwei Stunden 4 6 4. Wolfern, Dorf an der Enns, Aschach, Sierninghofen, Letten, Neuzeng, Sierning und Dietach. Hinfahrt allein 4 ** 6 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit biszu zwei Stunden 10 * 6 * * * * 5. Enns, Bad Hall, Steinbach, Grünburg. Hinfahrt allein 10 ** 14 Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Tage 10 „* * „ „* 6.Kremsmünster, Neuhofen, Leonstein. 1 12 Hinfahrt allein.. * * 12 Hin= und Rückfahrt mit Benützung biszu einem Tage 16 * * „ „ * * Molln. Hinfahrt allein 7. * 12 16 * Hin= und Rückfahrt mit Benützung biszu einem Tage * ** *20 14— Die Bei allen Fahrten ist Gepäck bis zu 25 Kilofrei. Ueber 25 Kilo ist vom Kilo 4 h zu bezahlen. — Mantgebühren treffen bei allen Fahrten die Fahrgäste. Trinkgelder oder Zeche anzusprechen ist der Fiaker oder Lohnkutscher nicht befugt (gleichgiltig ob Herr oder Rutscher, ob zwei= oder einspännig). — Für alle in diesem Tarife nicht taxierten Fahrten bleibt die Bestimmung der Fahrpreise dem Uebereinkommen überlassen. — Diesen Carif hat jeder Fiaker oder Lohnkutscher (gleichgiltig ob Herr oder Kutscher, ob zwei= oder einspännig), bei sich zu tragen und jederzeit über Verlangen der Fahrgäste oder der behördlichen Organe vorzuweisen. — Die Richteinhaltung der in diesem Carife enthaltenen Bestimmungen wird mit Geld bis zu 200 K oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet. Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr am 3, Oktober 1890. Zwei¬ spänn KR 60 1 60 40 60 1 2 1 Ein¬ spänn. K 60 1 20 60 20 40 40 40 60 40 LIII

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