LII Tarif zur Entlohnung der Dienstleistungen der in Stadt Stepr konzessionierten Dienstmänner, Expreßmänner und Stadtträger. Die 1. Dienstmänner, Expreßmänner und Stadkträger sind Gewerbetrei¬ bende, welche an öffentlichen Orten zu jedermanns Gebrauche persönliche Dienste anbieten und hiezu nach§ 15, Dunkt 4, der Gewerbe=Ordnung einer gewerbebehördlichen Konzession bedürfen. 2. Die Dienstmänner haben während der Ausübung ihres Gewerbes ihre Dienstmütze, auf welcher die Bezeichnung „Dienstmann", „Expreßmann“ oder „Stadtträger“ und die Kontröllnummer angebracht sein muß, zu tragen. 5. Die übernommenen Aufträge sind genau und pünktlich auszuführen. — Unerlaubte Aufträge müssen abgelehnt werden. Von letzteren ist der städtischen Sicherheitswache sobald als möglich Mitteilung zu machen. 4. Den Dienstmännern, Expreßmännern und Stadtträgern wird ein dienstbereites, bescheidenes und anständiges Benehmen dom Dublikum gegenüber zur besonderen Pflicht gemacht. 5. Die Dienstmänner, Expreßmänner und Stadtträger sind für die Ausführung der übernommenen Aufträge verantwortlich und haften für die ihnen anvertrauten Sachen nach den gesetzlichen Dorschriften. 6. Ueber Verlangen hat der Dienstmann 2c. seinem Auftraggeber einen Zettel, auf welchen seine Kontrollnummer, der Name und die Wohnungsadresse angegeben sind, zu übergeben. K. Bei der Ausübung ihres Gewerbes haben die Dienstmänner nachstehenden Tarif einzuhalten: Fir I. einen Gang im Innern der Stadt, u. zw.: Stadtplatz, Enge, Berggasse, Pfarrgasse, Grünmarkt und vom Staatsbahnhofe nach Ennsdorf und vom Sterrtalbahnhofe nach Reichenschwall, bezw. umgekehrt, ohne Gepäck .. K —.50 dto. mit Gepäck bis 50 Kilogramm618 10 50 1 dto. von mehr als 50 Ulg. für je 50 Klg.10 .40 II. Für einen Gang in die übrigen Stadtteile oder auf die Bahnhöfe, ohne Gepäck 40 7 dto. mit Gepäck im Gewichte bis 50 Klg. t 1ce 80 dto. von mehr als 50 Klg. für je 50 Klg. A 60 III. Bokengänge nach der Zeit im Stadtgebiete oder außerhalb desselben für eine Stunde pro Mann ". * 1.— dto. mit Gepäck bis 20 Klg. 625 1.40 IV. Füreine Vagarbeit à zehn Stunden pro Mann — „ 4.— V. BeiMöbelkvansporken im Hause selbst (Umstellen der Möbel, Emballieren, Dacken 2c.) pro Stunde .80 „ VI. Für die Verrichtung von Nachtarbeit von 1 Uhr abends bis 5 Uhr früh pro Stunde „ 1.20 Außergewöhnliche Arbeiten nach Uebereinkommen und im Akkord. Diesen Tarif hat der Dienstmann, Expreßmann oder Stadtträger stets bei sich zu führen und jedem Auftraggeber auf Verlangen vorzuweisen. 8. Uebertretungen dieser Vorschriften, insbesondere Tarifüberschreitungen werden nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, bestraft, soferne nicht die Entziehung der Konzession im Sinne des § 158 G.=O. eintritt. Stadtgemeinde-Vorstehung Stepr. Der Bürgermeister: Franz Bang.
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