nach den Ziehungen keiner Abänderung mehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden Bei den zu Ambo und Terno zugleich ge¬ Einsätzen von drei oder mehrerer spielten wvelche mit einem unrichtigen Geld¬ Zahlen, betrag eingeschrieben oder unverbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte Ambo¬ Promesse, wenn der angeschriebene Geldeinsatz oviel oder noch mehr beträgt, als der Ambo kostet, sondern immer nur die Terno=Promesse nach dem von dem Geldeinsatze erübrigten Be¬ trage reguliert und hienach der Gewinn be¬ richtigt. Wäre hingegen der ausgesetzte Geld¬ betrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Ambo=Promesse allein nicht zu¬ reichend sein würde, so hat der ganze Geld¬ einsatz bloß für den Terno allein zu gelten und kann demnach kein Ambo, sondern nur der verhältnismäßige Ternogewinn angesprochen und erfolgt werden. In Absicht auf die unentdeckt gebliebenen Duplikate, d. h. solche Spiele, wo zwei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würden, bleibt festgesetzt, daß die gleichlautenden Zahlen immer nur für eine einzige Zahl zu gelten haben und die Ge¬ winste verhältnismäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob die Duplikat¬ zahlen nur einmal eingeschrieben worden wären. Hienach kann also bei einem Duplikat in zwei Zahlen zu Ambo=Solo gespielt, für den ganzen Geldeinsatz bloß ein Auszugsgewinn (Extrakt), in drei Zahlen zu Ambo=Terno oder Terno allein gespielt bloß ein Ambo=Sologewinn erreicht, bei Duplikaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungiltigen Duplikatnummern auf weniger Zahlen vermindern, muß die Pro¬ messe notwendigerweise nach dem Geldeinsatze zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht und der angemessene Gewinn erfolgt werden. Bei allen, in der Amtsrevision vorgefundenen olglich vor den Ziehungen verbesserten tarifs¬ widrigen Einsätzen werden die Gewinste durch¬ gängig nach der amtlich abgeänderten Promesse und dem regulierten Geldeinsatze gezahlt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natur der Sache gemäß nur nach dem Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefäll keines¬ wegs verantwortlich machen, wird soviel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetcag nicht vermindert wohl aber nach Befund erhöht und die Pro¬ messe hiemit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohne Promesse oder ohne Geldeinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine und der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nur nach dessen Ermessen ausgesetzt und hienack die Gewinstzahlung geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Duplikatnummern zu verstehen. 11. Da der Inhaber eines Einlagsscheines von der Lottoverwaltung und ihren Organen jedesmal als der rechtmäßige Besitzer desselben angesehen wird, so kann, falls ein Spieler seinen Einlagsschein verliert und die Vormerkung wegen des etwa darauffallenden Gewinstes bei dem Lottoamte oder der Kollektur ansucht, eine solche zugestanden werden Vormerkung nur insofern und von Wirkung sein, als der Finder des Scheines selbst auf seinen Anspruch auf Zahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewinste haftet die Lotto¬ unternehmung durch drei Monate, von dem Tage der Ziehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Ver¬ auf dieses Termines sind alle aus was immer ür einer Ursache unbehoben gebliebenen Ge¬ winste für die Lottounternehmung verfallen und die Einlagsscheine ungiltig. Lottoziehungen finden statt in: Wien, Linz, Prag, Brünn Graz, Triest Lemberg, Innsbruck, Bozen und Trient. Erklärung der Zahlen=Lotterie. besteht aus 90 Die k. k. Zahlen=Lotterie Zahlen von der Zahl 1 bis 90, aus welchen bei einer jeden Ziehung fünf Zahlen gehoben werden, wodurch 5 verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex¬ trakte), 5 verschiedene bestimmte Auszüge (Nomi¬ nate), 10 verschiedene Amben, und 10 Ternen entstehen. Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl für die Geld¬ einen jeden einzelnen Spielsatz und einlage, welche jedoch niemals unter 10 Heller willkürlich. Die durch betragen darf, ist das Allerhöchste Lottopatent vom 13. März 1813 zugesicherte Erwiderung des Einsatzes im Falle des Gewinstes bleibt aufrecht und auch in der österreichischen Währung unverändert, wie folgt: bei dem Ternen=Spiele (in 3 Zahlen) der Einsatz 4800mal als Gewinst, wird bei dem Amben=Spiele (in 2 Zahlen der Einsatz 240mal, wird bei dem bestimmten Ruf= (Nominat¬ Spiele wird der Einsatz 67mal, und bei dem einfachen unbestimmten Ruf¬ (Extrakt=) Spiele wird der Einsatz im Ge¬ winstfalle 14mal hinausbezahlt. Bei einzelnen Spielsätzen auf alle vorge¬ dachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche An zahl von Nummern beschränkt, sondern diese können —um die Hoffnung zu vervielfältiger nach Gefallen vermehrt werden.
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