Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1911

Serbien. König Peter I. Geb. 29. Juni 1844, reg. seit 15. Juni 1903 Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886, reg. seit 17. Mai 1902, verm. 31. Mai 1906 mit Prinzessin Enna von Battenberg Türkei. Großsultan Mehmed V., geb. 3. No¬ vember 1844, reg. seit 27. April 1909. Österreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lolterie 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie können auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be timmte Auszüge (Nominate), auf Amben, auf Ternen gemacht werden. 2. Im Falle eines Gewinstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein¬ satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ Geldbetrag siebenundsechzigfach zug gesetzte der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf einenTerno (in 3 Zahlen) viertausendacht hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen teht es frei, sowohl die Zahlen als auch will Spielart nach seinem Belieben zu wählen die indem er das gewählte Spiel bei einem und aufgestellten Lottokollektanten einschreiben der und den Einsatz erlegt, der jedoch nie läßt weniger als 10 Heller für einen einzelnen Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachten ist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowie die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original listen eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollektanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeigezu gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige einsehen können, hievon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Am gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. eit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ zessin zu Schaumburg=Lippe. Württemberg. König Wilhelm II. (Karl Paul), geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1891 verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864 Zahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteile des Lottogefälles. sind, 6. Den Lottoämtern, welche berechtigt das die eingetragenen und vor der Ziehung an auch Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist ganz das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze olche oder zum Teile zurückzuweisen. Eine den Zurückweisung erfolgt nach bestimmten dann Aemtern erteilten Vorschriften, und nur wenn durch das Übermaß gleichartiger Spiele die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze ist. (Portata) der Spielannahme überschritten Auf nicht angenommene. Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinst angesprochen werden. Ohne Beibringung und Zurückstellung 7. der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst angesprochen werden. Das gleiche gilt, nicht wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können 8. Sollte wider Vermuten ein recht¬ mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ zu allsfrist die Anzeige an das Lottoamt ist nachen, welches, wenn der Gewinst richtig und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vor¬ ichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. h. solche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeter Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

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