c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue rechtzeitig Gesetz Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. eine Pönale in der schen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ Die den kaufmänni den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, selbenohne Rücksicht auf aufrecht. Tage beschränkt ist, bleibt wennihre Laufzeit auf acht In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, K 20.- stempelfrei sind, daß Rechnungen bis zum Betrage von — K 100.— 2 h Stempel über K 20.- * bis — und über K 100.- 10 unterliegen. zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Die Verpflichtung Rechnungen in den Texteiner kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilagebeigefügt werden. u. a. Quittungen.) II (für Rechtsurkunden Scala Für Oesterreich undUngarn. 40 K 14 über 3200 K bis 4000 K 12 K 50 h Bis K h — 40 K 15 „ „ über 80 4000 „ „ 4800 26 „ # 9 — 120 — 20 „ 4800 „ „ 6400 „ 38 80 „ „ 25 „ — „ 64 200 6400 „ „ 8000 „ 120 „ „ 1 „ # r „ — „ 26 400 30 „ 1 8000 „ „ 9600 200 „ „ „ — 88 1 600 9600 „ „14200 „ 35 „ „ 400 „ 7 „ # 455 „ 2 800 50 „ 40 „— „ 14200 „ „ 12800 „ 600 „ „ 9 — 800 „ 45 1600 12800 „ „ „14400 „ * „ 50 1600 „ 16000 „ 50 „ — „ 2400 „ 14400 „ „ # 10 2400 3200 „ „ „ „ eine Mehrgebühr von 2 K 50 h zu entrichten, wobei Ueber 16000 K ist von je 800 K ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ Jahre errichtet werden, sowie verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger Hoffnungskäufen beweglicher als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, sie von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Oesterreich und Ungarn.) Für Rechtsgeschäfte. (Für K 50h 1600 K bis 12 K 2000 Bis über —K 14 h 20 K 15 2400 „ 2000 „ K 20 über „ 26 „ 40 „— 9 „ 20 3200 „ 2400 „ 1 40 60 6 — „38 „ „ # 4000 „ 25 „ 64 100 3200 „ „ 6 — „ 60 „ „ 9 26 4800 „ 30 „ 200 4000 „ „ „ 4 „ 100 „ # # — 5600 „ 35 „ 4800 „ 88 „ 300 „ 1 „ 3 200 „ „ 1 6400 „ 40 5600 „ 400 2 „ „ 50 300 „ „ „ 0 45 7200 „ 6400 5 800 „ # 400 „ „ # # „ 8000 „ 50 50 1200 7 „ „ 7200 „ „ # 800 „ „ 0 1200 1600„ 10 # Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von Ueber 8000 K ist von je 400 Keine 2 K 30h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2