Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1910

nach da» Ziehungen keiner Abänderung mehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden. Bei den zu Ambo und Tcrno zugleich ge ­ spielten Einsätzen von drei oder mehreren Zahlen, welche mit einem unrichtigen Geld ­ betrag eingeschrieben oder unverbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte AmboPromesse. wenn der ungeschriebene Gewinnsatz soviel oder noch mehr beträgt, als der Ainbo kostet, sondern inimer nur die Terno-Prouiesse nach dem von dem Gewinnsätze erübrigten Be ­ trage reguliert und hicnach der Gewinn be ­ richtigt. Wäre hingegen der ausgesetzte Geld ­ betrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Anibo-Proincsse allein nicht zu ­ reichend sein würde, so hat der ganze Geld ­ einsatz bloß für den Tcrno allein zu gelten, und kann demnach kein Ambo, sondern nur der verhältnismäßige Ternogcwinn angesvrochen und erfolgt werden. In Absicht auf die »»entdeckt gebliebenen Duplikate, d. h. solche Spiele, wo zwei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würde», bleibt festgesetzt, daß die gleichlautenden Zahlen immer nnr sür eitie einzige Zahl zn gelten haben nnd die Ge ­ winste verhältnismäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob dieDnplikatzahlcn nur einmal eingeschriebenworden wären. Hicnach kann also bei einem Duplikat in zwei Zahlen zu Ambo Solo gespielt, für den ganzen Gcwcinsatz bloß ein Auszugsgewinii (Extrakt), in drei Zahlen zu Ambo-Terno oder Terno allein gespielt bloß ein Ambo - Sologcwinn erreicht, bei Duplikaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungiltigcnDnplikatnunimcrn aus weniger Zahlen vermindern, ninß die Pro ­ messe notwendigerweise nach dem Geldeinsatzc zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht nnd der angemessene Gewinn erfolgt werden. Bei allen, in der Amtsrcvision Vorgefundenen, folglich vor den Ziehungen verbesserten tarifswidrigen Einsätzen werdet! die Gewinste durch ­ gängig nach der amtlich abgcänderten Promesse und dem regulierten Gewinnsätze gezablt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natnr der Sache gemäß nnr nach dein Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefäll keines ­ wegs verantwortlich machen, wird soviel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetrag nicht vermindert, wohl aber nach Befund erhöht und die Pro ­ messe hicmit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohne Promesse oder ohne Geldeinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine nnd der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nnr »ach dessen Ermessen ausgesetzt und hicnach die Gcwinstzahlung geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Duplikatntnnmcrn zu verstehe». 11. Da der Inhaber eines EinlagSschcines von der Lottoverwaltnng und ihren Organen jedesmal als der rechtmäßige Besitzer desselben angesehen wird, so kann, falls einSpieler seinen Einlagsschein verliert und dieVormerkungwegen des etwa daranffallenden Gewinstes bei dcui Lottoamte oder der Kollcktur ansucht, eine solche Vormerkung nur insofern zngestandcn werden und von Wirkung sein, als der Finder des Scheines selbst ans seinen Anspruch aufZahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewinste hastet die Lottounternehmung durch drei Monate, von dem Tage der Ziehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Ver ­ lauf dieses Termines sind alle aus was immer für einer Ursache unbehoben gebliebenen Ge ­ winste für die Lottonnternehmung verfallen und dieEinlagsschciueungiltig. Lottoziehnngen finden statt in: Wien, Linz, Prag, Brünn, Graz, Triest, Lemberg, Innsbruck, Bozen und Trient. EMittlMg der Iahlen-Meric. Die k. k. Zahlen-Lotterie besteht ans Zahlen von der Zahl 1 bis 90, aus welchen bei einer jede» Ziehung fünf Zahlen gehoben werden, wodurch 3 verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex ­ trakte), 8 verschiedene bestimmte Auszüge (Noiuinate), 10 verschiedene Amben, nnd 10 „ Lernen entstehen. Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl sür einen jeden einzelnen Spiclsatz nnd die Geld einlage, welche jedoch niemals unter l» Heller betragen darf, ist willkürlich. Die durch das Allerhöchste Lottopatcnt vom 13. März 181» zugesicherte Erwiderung des Einsatzes im Falle des Gewinstes bleibt aufrecht üud auch in der österreichischen Währung unverändert, wie folgt: bei dem Tcrnen-Spiele (in 3 Zahlen) wird der Einsatz 4800mal als Gewinst, bei dem Amben-Spiele (in 2 Zahlen) wird der Einsatz 240mal, bei dem bestimmten Ruf- (Nominat-) Spiele wird der Einsatz 67mal, nnd bei dem einfachen unbestimmten Rnf- (Extrakt-) Spiele wird der Einsatz im Ge ­ winstfalle 14mal hinausbczahlt. Bei einzelnen Spielsätze» auf alle vorge ­ dachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche An zahl von Nummern beschränkt, sondern diele können — nm die Hoffnung zn vervielfältige» ! — nach Gefallen vermehrt werden.

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