Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1910

Serbien. König Peter I. Geb. LS. Juni 1844, reg. seit 18. Juni 1903. Spanien. König NlfousXIII., geb. 17. Mai 1886, reg. seit 17. Mai 1902, vcrm. 31. Mai 1906 mit Prinzessin Enna von Battenberg. Türkei. GroßsultanMohammedV., geb. 3. November 1844, reg. seit 27. April 1909. Waldeck nnd Pyrmont. Fürst Friedrich (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1868, reg. seit 12. Mai 1893, verni. mit Bathildis Prin ­ zessin zu Schaumburg-Lippe. Württemberg. König Wilhelm II. (Karl Paul), geb. 28. Feb. 1848, reg. seit 6. Okt.18S1, verm. 8.April1886mitCharlotte, Prinzessin zu > Schaumburg-Lippe, geb. 10. Oktober 1864. Österreichische Zahikn-Lotlerie. Einrichtung der den k. li. Fottoiimtcrn und ihren Organen vordehaltenen Iahlcn-§oiterie. 1. DieEinsätze in dieZahlen-Lotteriekönnen auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be ­ stimmte Auszüge (Nominate), auf Amben, auf Ternen gemacht werden. 2. Jni Falle eines Gewinstes,wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Gcldeinsatz Vierzehnsach, der ans einen bestimmtenAus ­ zug gesetzte Geldbetrag siebenundsechzigsach, der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach nnd jener auf einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht ­ hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen und indem er das gewählte Spiel bei einem der ausgestellten Lottokollektanteu cinschreiben läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 10 Heller für einen einzelnen Satz betragen darf, denWettvcrtrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintretcii, immerals angenommen znbetrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten Lottokollekturcn die gewählten Zahlen, sowie die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Gcldcinsatzes klar und deutlich anzu ­ sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß dasSpiel richtig in dieOriginal ­ listen eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist nnd das Borgeben von Seite der Parteien, alswären andereZahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge ­ leistetworden, durchaus nicht beachtetwerden kann. 3. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollcktanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottvamte eintreffen sollte, kann derWettvcrtrag zwischen der Lottountcrnehmung und den Spielern nicht ab ­ geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottokollektanteu eine amtliche Anzeige zu ­ gesendet, nm die Spieler, welche diese Anzeige cinsehcn können, hievon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht znrückerhobenen Einsätze verfallen zum Vorteile des Lottogefälles. 6. Den Lottoämtcrn, welche berechtigt sind, die eingetragenen und vor der Ziehung an das Amt gelangenden Spiele anznnehmen, ist auch das Recht Vorbehalten, die Spieleinsätze ganz oder zum Teile zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisnng erfolgt nach bestimmten, den Aemtern erteilten Vorschriften, und nur dann, wenn durch das Übermaß gleichartiger Spiele die für alle Spielgattuugen festgesetzte Grenze (Portata) der Spielannahme überschritten ist. Ans nicht angenommene Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinst angespro l en werden. 7. Ohne Beibringung und Zurückstellung der Original-Einlagsscheiue kann ein Gewinst nicht aügesprochen werden. Das gleiche gilt, wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer ­ reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nichtmehrmit voller Sicherheit sür echt erkannt werden können. 8. Sollte wider Vermuten ein recht ­ mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver ­ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Kollektanten anszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver ­ fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt zu machen, welches, wenn der Gewinst richtig ist und sonst kein Anstand obwaltet, die unver ­ zügliche Bezahlung desselben verfüg n wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem Inhalt der in den Lottoarchiven anfbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vor ­ sichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. h. solche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewcndeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge ­ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau »ach den in den Geldkolonnen derOriginallisten ausgesetzten nnd von dem Ge ­ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

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