c) So es weit sich um die Gebühreneutrichtnug von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt sind die der Gebühr entsprechenden Slempelmarken auf der Rückseite desWechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf bcfiudlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober denMarken kein znr Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Verinerkes geeigneter Raum frei bleibt, anfzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelnng der selben in der unter k>) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ucberschrcibeii der Stempelmarkcn iu bisherigerWeise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stcmpelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz eine Pönale in der Höhe des fiiiifzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher cingeräumte Begüustignng, wonach die selben ohne Rücksicht auf den Anweisnngsbetrag einer Stcmpelgebühr von nur 10 b unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von X '20. — . . , . stempelfrei sind, über X 20. — bis X tOO. — . ...2bStempel und über X 100. — . . .10 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempklgebühren tritt anch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefngt werden. Für Oesterreich nnd Ungarn. Scala II (für Nechtsurkuuden n. a. Quittungen.) Vis 40 X — X 14 b über 3200 X bis 4000 X 12 X 60 b über 40 X „ 80 „ - „ 26 „ „ 4000 „ „ 4800 „ 16 „ — „ 80 55 5k 120 „ „ 38 „ „ 4800 „ „ 6400 „ 20 „ - „ 120 LOO „ - „ 64 „ „ 6100 „ „ 8000 „ 26 „ — „ 200 400 „ 1 „ 26 „ „ 8000 „ „ 8600 „ 30 „ — „ 400 600 „ 1 „ 88 „ „ 9600 „ „ 11200 „ 36 „ - ,/ „ 600 kk 5k 800 „ 2 „ SO „ „ 11200 „ „ 12800 „ 40 „ - 5k „ 800 5k 55 1600 „ 6 „ — „ „ 12800 ,. „ 14400 „ 46 „ - „ 1600 2400 „ 7 „ 60 „ „ 14400 „ „ 16000 „ 60 „ — ,, „ 2400 55 f, 3200 „ 10 „ — „ Ueber 16000 X ist von je 800 X eine Ntehrgebühr von 2 X 60 b zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 X als voll anznnehmcn ist. Scala Hl für Darlehcnsbeträge, wenn die Schuldscheine ans den Ueberbringer lauten, bei Dicnstleistnngsverträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen d.r Kommanditisten beiKommanditgesellschaften aufActien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnstcn im Zahlenlotto, von Hoffnnngskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenvcrträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kanf- nnd Tnuschverträgen, über bewegliche Sachen nnd von Lieferungsverträgcn, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. (Für Oesterreich und Ungarn.) 60 b Bis 20 X — X 14 b über 1600 X bis 2000 X 12 X über 20 X „ 40 „ - „ 26 „ 2000 „ „ 2400 .. 16 — „ 40 „ „ 60 „ - „ 38 „ 2400 „ „ 3200 „ 20 — „ 60 „ „ 100 „ — „ 64 „ 3200 „ „ 4000 „ 26 — 100 „ „ 200 „ 1 „ 26 „ 4000 „ „ 4800 „ 30 — 200 „ „ 300 „ 1 „ 88 „ 4800 „ „ 6600 „ 36 — „ 300 „ „ 400 „ 2 „ 60 „ 6600 „ „ 6400 „ 40 — 400 „ „ 800 „ 6 „ — „ 6400 „ „ 7200 „ 46 — 1'00 „ 7 „ 60 „ 7200 „ „ 8000 „ 60 ,, 1200 „ „ 1600 „ 10 „ - „ Ueber 8000Xist von je 400 X eineMehrqcbnhr sammt dem außerordentlichen Zuschläge von 2 X 60b zu entrichten, wobei e n Nestbitrag von weniger als 400X als voll anzunehnien ist.
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