Mmpci-Saütt. Scala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterreich uud Ungarn. Bis zu dem Betrage von 130 X — X 10 Ii über 2700 X bis 3000 X 2 X - ü über 180 X bis 300 „ — „ 20 „ „ 3000 „ „ 6000 „ 4 „ - „ „ 300 „ „ 000 „ - „ 40 „ „ 6000 „ „ 9000 „ 6 „ - „ „ 600 „ „ SOO „ - „ 60 „ „ 9000 „ „ 12000 „ 8 „ - „ „ 900 „ „ 1100 „ - „ 80 „ „ 12000 „ „ lövOO „ 10 „ — „ „ 1200 „ „ 1800 „ I „ - „ „ ' >000 „ „ 18000 „ 12 „ - „ „ 1300 „ „ 1800 „ l „ 20 „ „ 18000 „ „ 21000 „ 14 „ — „ 1800 „ „ 2100 „ 1 „ 40 „ „ 21000 „ „ 24000 „ 16 „ -- „ „ 2l00 „ „ 2400 „ 1 ,, 60 „ Li00 „ „ 2700 „ 1 „ 80 „ „ 24000 „ „ 27000 „ 18 „ - „ uud so fort von je 3000 X um 2 X mehr, wobei ein Restbetrag vou weniger als 3000 X als voll an »nehmen ist. ImJnlandc ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Auslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölfMouate haben. Sollst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala Hl, die unverändert blieb). Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes ver standen, nnd es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein aus ländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October l868 auch feruerhiu in Wirksamkeit und es ist daher bei solchenWechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallendenGebühren schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zn bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k. Ungar. FinanzenerwiesenermaßenmittelstStempelzeichenoderunmittelbarvorschriftsmäßiggezahltwordenist. Alle Vervielfältigungen einesWechsels (Secunda, Tertia u. s. f.) sowie alle girirtenWechselcopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch lucivt dasjenige von mehreren Exemplaren eines Wechsels von der Stempclgcbühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Acccptes eines außerhalb der rstcrrcichisch-uugariicheu Monarchie befindlichen Bezogenen bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares dieWorte: „nur zum Acccpte bestimmte" beigesetzt werden nnd wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Jndossirnng oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. ImAuslande ausgestellte uud auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie imInlands in Circulatiou gesetzt werden, unterliege» einer Stempelgebühr vou 4 Heller für je X 200. — der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter X LOO. — für voll auzuuehmeu ist. DieGebühr für imJnlandc ausgestellteWechsel ist, bevor auf das zumWechsel bestimmtePapier eineParteienfertiguug gesetztwird — jene für imAuslande ausgestellteWechsel aber, bevor derWechsel imInlands in Umlauf gesetzt wird, und wenn derWechsel nicht ausschließlich imAuslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von 14 Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kaun nur auf folgende Art entsprochen werden: al durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanguette; b) bei Verwendung vou amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blanquetten, dann von anderen Blanguettcu, oder bei Ausfertigung vonWechseln ohne Benützung einer Blanguette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zumWechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung er mächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieserObliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutrageu. Die amtlicheUeberstempelung darf nichtmehr vorgenommen werden, wenn dasPapier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trügt; jede andere als die imPunkte k) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung derMarken mit dem Privatsiegel einer Einzelperson oder einer zur amtlichen Ueberstempelung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht.
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