Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1910

schon ein Büchel genommen, in dieses als neue Einlage eingetragen. Einlagen können auch für eine andere Person gemacht werden nnd wird der Name dieser anderen Person als Einleger im Büchel verzeichnet; die einzahlende Person muß als Erleger ihren Namen ins Buch ein ­ tragen nnd erhält so lange alle Rückzahlungen und Zinsen, bis die als Einleger bezeichnete Person ihren Namen selbst im Postamte unter ­ zeichnet. Über die Einlagen dürfen au dritte Personen keinerlei Auskünfte vom Postamte ge ­ geben werden. Verzinst werden die Einlagen von 2 L angefangen bis 2000 X mit 3"/o- Die Zinsen werden jährlich am 31. Dezember in das Buch eingetragen, von da ab gleichfallsverzinst undsind von jederEinkommensteuerbefreit. DieVerzinsung der Einlagen im Scheckverkehre beträgt 2"/«- Rückzahlungenkaun jederEinlegermittels der zugleich mit dem Einlagebüchcl ausgefolgten Kündigungssormulare, die au das k. k. Postsparkassa-Amt iu Wien direkt oder an eine Sammelstelle zu richten sind, zu jeder Zeit ver ­ langen. Kündigungsfrist bei Beträgen von 20 L bis 200 L 13 Tage, von 200 L bis 1000 L einMonat, von 1000 K bis 2000LzweiMonate; doch wird in der Regel die infolge der Kün ­ digung dem Einsender franko zugesandte, aus zwei Monate giltige Zahlungsanweisung auch früher, meist sofort, ausbezahlt. Diese Zahlungsanweisung ist vom Einleger oder Erleger zu unterfertigen und mit dem Einlagebuch an die betreffendeZahlstelle zusenden. Der Einleger kann auch eine dritte Person, welche sich an demselben oder einem anderen Orte befindet, zur Empfangnahme der ganzen oder teilweisen Rückzahlung ermächtigen; die hiezu nötigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in jedem Einlagebuchc genau verzeichnet. Diehöchste zulässigcEinlagebeträgt 2000L. Übersteigt das Guthaben diesenBetrag, so wird zur Verminderung desselben aufgefordert; wenn binnen einem Monat dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, werden für den entsprechen ­ den Betrag österreichische Staatspapiere angekauft. Ankauf vonStaatspapieren wird jedem Inhaber eines Postsparkassa-Buches vom Postsparkassen-Amt gegen mäßige Provision besorgt. Die Staatspapiere werden deut Einleger auf seine Kosten und Gefahr zugescndet oder von Amtswegen unter Garantie anfbewahrt. Über aufbewahrte Staatspapiere wird dem Einleger ein Rcntenbüchel zogestellt, die Coupons werden regelmäßig eingelöst und als Einlage gut ­ gebracht oder anch in Barem übersendet. Der Verkauf vou Staatspapieren kann jederzeit ver ­ langt werden. Der Anweisnngs- (Scheck-) Verkehr. WünschtJemand von dieserEinrichtung Gebrauch zn machen, so hat er ein dementsprechendes Gesuch um Ansfolgung eiues Scheckbnchels auf der, bei jedemPostamte hiezu gratis erhältlichen Drucksorte, rekommandiert an das k. k. Postsparkassen-Amt zu richten nnd den Betrag für die Empfang- (Erlag-! Scheine nebst L 3 als Gebühr für das Scheckbüchel beizuschließen. Die Stammeinlage per 100 lli ist innerhalb eines Monates nach der Bewilligung mittels eines Empfang- (Erlag-) Scheines bei einer Sammelstelle zu erlegen. Der Anwcisungs- (Scheck-) Verkehr ermöglicht demEinleger, von der eingelegten Summe Betrüge iu jeder Höhe jeder ­ zeit zur Zahlung an beliebige Personen oder Firmen in derösterreichisch-ungarischenMonarchie auweisen zu können. Genaue deutliche Be ­ lehrungen sind in jeder k. k. PostsparkassenSammelstelle gratis erhältlich. Porto- und gebührenfrei sind alle Korrespondenzen und Eingaben in PostsparkassenAngelegenheiteu, mit Ausnahme der Zusendung der Staatspapiere. Unentgeltlich werden alle zum Verkehre mit dem k. k. Postsparkassen-Amte nötigen amtlichen Drucksorten an sich legitimierende Ein ­ leger verabfolgt. Bestimmungen über Telegramme. Nach allen Orten Depeschen zulässig. Wo keine Station, wird die Depesche durch Post oder Expressen weiterbefördert. Mittels Briefmarken frankierte Telegramme können per Post oder Bote inBriefform gefaltet und gesiegelt au das nächste Telegraphenamt zur Abtelegraphicrung übersendet werden. Depeschen in allen Sprachen zulässig, welche in Lateinschrift geschrieben werden. Chiffreschrift, ausgenommen in Kricgszeiten, ebenfalls gestattet. ErmittlungderWortzahleinerDepesche: a) Alles, was derAufgeber in dasOriginal seinerDepesche schreibt, wirdmitgezählt; b) Maxi ­ mum der Länge eines Wortes 15 Buchstaben; Überschuß noch ein Wort; e) bei Verbindung von Wörtern durch Bindestriche wird jedes als besonderes Wort gezählt; ä) je 5 Ziffern ein Wort: s) einzelne Schriftzeichen, Buchstaben, je ein Wort; k) zum Worttextc gehörige Inter ­ punktionen werden nicht gerechnet; g) Sprach ­ widrige Zusammenziehungen nicht gestattet; Ii) Uuterstreichungszeichen, Klammern und An ­ führungszeichen (je 1 Paar) ein Wort. In Österreich-Ungarn, Bosnien, Herzego ­ wina und Deutschland Gebühr per Wort 6 b, Minimaltaxe 60 b. Zurücktelegraphieren einer empfangenen De ­ pesche, um die Überzeugung vom richtigen Wortlaute zu erlangen, kostet halbe Gebühr. Frankierte Antwort gewöhnlich für 10 Worte durch ,,U. p." vor der Adresse be-

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