Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1909

Wechseln c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht Weise entrichtet wurde, so normirt das neue rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, selben ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. wenn In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet. stempelfrei sind, daß Rechnungen bis zum Betrage von K 20.—. 2 h Stempel über K 20.— bis K 100.—. unterliegen. und über K 100.—. 10 Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz aufgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Für Oesterreich und Ungarn. 12 K 50 h 3200 K bis 4000 K K 14 über 40 K h Bis 15„ 40 K 4000 „ " 4800 26 „ über 80 „ # # — 6400 20 38 4800 „ „ 120 „ „ — 80 „ „ „ 845 25 64 6400 „ „ 8000 „ — 200 „ — 7 # 120 „ „ 0 „ — 30 8000 „ " 9600 26 „ 200 „ 400 „ 1 „ „ „ 88 — „ 33 9600 „ „ 11200 88 400 „ 600 „ 1 „ „ „ 11200 „ „ 12800 „ 40 50 800 „ 2 „ 600 „ „ „ „ 12800 „ „ 14400 „ 45 „ 1600 „ 5 „ 800 „ „ „ „ — „ 14400 „ „ 16000 „ 30 „ 2400 „ 7 „ 50 1600 „ „ 20 „ „ 3200 „ 10 „ 2400 „ # „ eine Mehrgebühr von 2 K 50 h zu entrichten, wobei Ueber 16000 K ist von je 800 K ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. (Für Oesterreich und Ungarn.) 50 h über 1600 K bis 2000 K 12 K 20 14 h K Bis K 2400 " 15 2000 „ 26 20 K „ über 40 „ 0 210 „ „ 3200 „ 20 „ 2400 „ 38 60 „ „ „ 40 „ # „ 25 4000 „ 64 3200 „ 100 „ — 7 60 „ 220 „ 4800 „ 30 4000 „ „ „ 200 „ 1- 26 100 „ # # „ „ 4800 „ „ 5600 „ 35 „ 88 300 „ 4 „ 200 „ „ „ 6400 „ 40 „ 5600 „ „ 400 „ 2 " 50 „ „ 300 „ „ # „ 6400 „ „ 7200 „ 45 „ 800 „ 5 „ 400 „ „ „ 7200 „ „ 8000 „ 50 „ 7 „ 50 800 „ „ 1200 „ „ 1600 „ 10 „ 4200 „ „ # 9 Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von Ueber 8000 K ist von je 400 K eine 2 K 50h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.

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