Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1909

Stempel-Scala. Scala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterreich und Ungarn. Bis zu demBetrage von 150 K K 10 h über 2700 K bis 3000K h 2 K— über 150 K bis 300 6000 „ 20 „ 4 — 3000 „ „ „ 600 300 „ „ „ 9000 7 „ 40 „ — 6 6000 „ „ „ „ „ 900 600 „ „ „ 8 12000 „ 60 „ 9000 „ „ —1 900 „ „ 1200 15000 80 „ # 12000 „ „ „ „ 10 # „ „ — 1200 „ „ 1500 „ 15000 „ „ 18000 1 7 „ „ 12 „ 1800 1500 „ „ 1 „ 20 — „18000 „ „ 21000 14 „ „ 1 1800 „ „ 2100 40 24000 21000 „ „ # „ 16 1 — # 2400 2100 „ „ 4 „ 60 „ 7 # 24000 „ „ 27000„ 48 „ 2400 „ „ 2700„ 1 „ 80 „ und so fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 3000 K als unehmen ist. an voll Im Inlande ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Auslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwolf Monate haben. Sonst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere ScalaIII, die unverändert blieb). Unter dem Ausdruck „Inland“ wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes ver¬ standen, und es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein aus¬ ländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind, bleibendie Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit und esist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren¬ schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k. ungar Finanzen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschriftsmäßig gezahlt worden ist. Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. f.) sowie alle girirten Wechsel¬ copien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren Exemp'aren eines Wechsels von der Stempelgebühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Acceptes eines außerhalb der österreichisch=ungarischen Monarchie befindlichen Bezogenen bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accerte bestimmte“ beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Indossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Inlande in Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 4 Heller für je K 200.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter K 200.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Inlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteienfertigung gesetzt wird jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Inlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von 14 Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a)durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b)bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan¬ quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papicres vor der Ausfertigung des Wechsels besestigt und von einem zu dieser Amtshandlung er¬ mächtigten Amte mit dem Amtssiegl überstempelt werden. Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Ueberstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelperson oder einer zur amtlichen Ueberstempelung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht.

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