Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1909

bis 800 Mark oder 1000 Franks, nach Nor¬ wegen, Schweden bis 720 Kronen (norweg. Währung), nach den Niederlanden bis 300 fl. holländisch zulässig Formulare bei allen Postämtern zu 2 h sind vom Aufgeber ent¬ prechend auszufüllen, dann mit quittierter Rech¬ nung oder Wechsel u. dgl. zusammen in ein Kuvert zu geben, das geschlossen und an das Postamt des Wohnortes desjenigen, von dem man einen Betrag einziehen will, zu adressieren. Auf dieAdreßseite des Kuverts gehört auch oben die Bemerkung „Postauftrag“. Sonstige schriftliche Mitteilungen dürfen diese Briefe nicht enthalten. Postaufträge müssen frankiert und re¬ kommandiert werden. Gebühr dieselbe wie für rekommandierte Briefe und in Marken aufzu¬ kleben. Der vom Postamte einkassierte Betrag wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung unter Abzug der entfallenden Anweisungsgebühr und einer Einzugsgebühr von 10 n für jede¬ eingelösteForderungsdokument übermittelt Bei verweigerter Zahlung wird der Auftrag samt Beilagen kostenlos dem Absender zurückgesendet IV. Fahrpost. Dieselbe befördert: Briefe mit Geld= und Wertpapieren=Sendungen und Sendungen aller Art, die als Pakete, Schachteln, Kisten, Körten.s. w. aufgegeben werden 1. Geldbriefe mit österreichischen Banknoten über 4000 K und 250 Gramm Gewicht können gegen anderthalbfache Werttaxe offen (zum Nach¬ zählen durch den Postbeamten) aufgegeben werden, wobei die Postanstalt für den richtigen Inhalt haftet. Bei geschlossen aufgegebenen Geldbriefen haftet die Post nur für unverletzte Siegel und äußeren Zustand. Gebühr richtet sich nach Gewicht, Wert und Entfernung. (Siehe Tabelle nebenan. Für die Versendung von Geldbriefen empfiehlt sich die Benützung der postamtlichen Geldbrief=Ku¬ verts à 2 h, die nur zwei Siegel erfordern, zu anderen Kuverts aus festem Papier sind fün Siegel nötig. Auf Geldbriefe nach dem Auslande die Bemerkung „Lettre de valeur“ zu setzen. 2. Fahrpostsendungen als: Pakete, Schachteln, Kisten, Körbe u. s. w. müsser gut verpackt, verschnürt und bei Wertangab auch versiegelt werden. Im Falle des Verluste wird der auf der Adresse und dem Frachtbrief angegebene Wert und bei Sendungen ohne Wertangabe 4 K für jedes Kilogramm ersetzt. Beschädigung ersetzt die Post nur dann, wenn daran nicht die ungenügende Verpackung schuld Von der Postbeförderung überhaupt ausgeschlosser sind: 1. Lebende Tiere (außer Blutegel, Bienen, lebendes Hausgeflügel, Eulen, Kaninchen und sonstige kleinere Säugetiere); 2. leicht entzünd¬ bare, explodierbare, ätzende, überhaupt gefährliche Stoffe; 3. in Eis verpackte Sendungen nack Ungarn; 4. die Gewichtsgrenze (siehe unten) über¬ steigende Pakete; 5. Tabak= undZigarrensendung österreichischen Fabrikates nach dem Okkupations¬ gebiete und Ungarn (samt Nebenländern) von Seite der Trafikanten. Falsche Inhaltsangabe wird mit 30 K bestraft, außerdem ist der even¬ tuelle Schaden zu ersetzen. —Postfrachten können im allgemeinen bis 50 kg schwer sein, nach 74 Schweden 25 kg, nach dem Okkupationsgebiete — 20 kg. Jeder Fahrpostsendung und jedem 5* Geldbriefe über 250 g ist eine Begleitadresse, bei den Postämtern à 12 h käuflich, beizugeben, Sendungen nach Deutschland auch 3 Zoll=De¬ klarationen in der Form von Adressen mit der Bezeichnung oben „Deklaration“, dann der Adresse des Empfängers und links in der unteren Ecke mit der Bemerkung „Enthaltend ... ohne (oder mit so und so viel) Wert“.Formulare à 1 h bei allen Postämtern. Adresse und Deklaration fürs Ausland in lateinischer Schrift zu schreiben. Mit einem Frachtbriefe können 3 Pakete zugleich an dieselbe Adresse aufgegeben werden. Gewichts= u. Entfernungstaxe: II. u1 VI. I. V. IV Zone Gewicht da¬ 50 in kg bis 20 10 100 150 rüber Meilen=Entfernung .48 —.48 .48 48 24 48 250 g 30 60 60 60 60 60 5 kg —36 108 9 —.78 84 120 6 kg d. i für jedes 3648 —60 —.06—.12 24 weitere Kilo¬ gramm um: mehr Für unfrankierte Geldbriefeund Pakete bis 5 kg wird ein Zuschlag von 12 h an¬ gerechnet und für Pakete mit Wertangabe eine Werttaxe. (Bis 100 K 6 h, darüber bis für je weitere 300 K 6 h mehr. 300 K 12 h, Für Sperrgutsendungen d. s. solche, die 1. sich in irgend einer Richtung über 1½ m oder in einer über im in einer anderen über ½m ausdehnen, dabei weniger als 10 kg wiegen, 2. sich nicht bequem mit anderen Sendungen verladen lassen, zu großen Raum einnehmen orgsame Behandlung ver angen (z. B. Körbe mit Pflanzen, solche mit zu großen Henkeln, Möbel, Korbgeflechte 2c.), 4. mit in keinem Ver¬ hältnis zum Umfange stehendem Gewichte, oder 5. mit gebrechlichem oder flüssigem Inhalt, oder C*

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