Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1908

XLVI Waldnenkirchen. Waidhofen an der Ybbs. Radinger J., Gasth. „Zum weißen Lamm“ Ziervogel G., Gasth. „Zum rothen Krebs“ am Stadtplatz. Ank.: Donnerstag u. Sams¬ am Stadtplatz, Frachtwagen. Ank.: Montag tag ½9 Uhr vorm. Abg.: 12 Uhr mittags. und Donnerstag 9 Uhr vorm., Abg.: ½1 Uhr. G Steuer-Kalender. I. 1. Jänner: Rate Erwerbsteuer. 1. Februar: I. Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. 7 I. 15. März: Hauszinssteuer und Grundsteuer. 1. April: II. Erwerbsteuer. 7 II. 1. Mai: Gemeindeumlage. 7 I. 1. Juni: Rentensteuer. 7 1. Juni: Personal=Einkommensteuer. 7 II. 15. Juni: Hauszinssteuer und Grundsteuer. 7 III. Juli: 1. Erwerbsteuer. 7 III. 1. August: Gemeindeumlage. 7 September: 15. III. Hauszinssteuer und Grundsteuer. 7 Oktober: IV. 1. Erwerbsteuer. 7 IV. 1. November: Gemeindeumlage. Dezember: II. 1. Rentensteuer. 7 1. Dezember: II. Personal=Einkommensteuer. 7 IV. 15. Dezember: Hauszinssteuer und Grundsteuer. Zinsheller für die Stadt Steyr. Dieselben betragen bei einem Jahres¬ zinse: Bis 200 K 4 %, von 200 bis 400 K 7% und über 400 K 10 %. Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 15. November bis 1. Dezember und zwar nach dem Stande vom 15. November, ausgefüllt und beim k. k. Steuerreferate eingebracht werden. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind ebenfalls alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für Steyr (Stadt), Neuschönau, Jägerberg,Pyrach, Sarning, Kraxenthal, Buchholz, dann Weyer, Obsweyer, Bad Hall und Pfarr¬ kirchen müssen im Monate August 1908 für die Steuerjahre 1909 und 1910 mit der Zinsangabe der Jahre 1907 und 1908 eingebracht werden; für die übrigen Orte sind die Zins¬ fassionen alljährlich im Monate August zu verfassen. Die Erwerbsteuer=Erklärungen müssen alle zwei Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden, und findet die nächste Ueberreichung im Jahre 1907 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenntnisse, Fassionen 2c. durch die Post an das k. k. Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Kündigung der Wohnungen und Räumung derselben. Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften als: Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, Jägerberg und Ramingsteg; ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Gemeinde Gleink, ist die Kündigung eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder mündlichen Kündigungen beim hiesigen k. k. Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 12. Februar, vom 1. bis 12. Mai, vom1. bis 12. August und vom 1. bis 12. November eingebracht werden. — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ herrn die gerichtliche Delogierung erfolgt.— Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ mieter eine monatliche Kündigung stattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht wird. Die monatliche Kündigung kann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen.

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