Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1908

Serbien. König Peter I. Geb. 29. Juni 1844 reg. seit 15. Juni 1903. Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886, reg. seit 17. Mai 1902, verm. 31. Mai 1906 mit Prinzessin Enna von Battenberg. Türkei. Großsultan Abdul Hamid II., geb. 22. Sept. 1842, reg. seit 31. Aug. 1876 Österreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern un ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lotterie 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie können auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be stimmte Auszüge (Nominate), auf Amben, au Ternen gemacht werden 2. Im Falle eines Gewinstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ siebenundsechzigfach zug gesetzte Geldbetrag der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht hundertfach gezahlt 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wähler und indem er das gewählte Spiel bei einem der aufgestellten Lottokollektanten einschreiben läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 10 Heller für einen einzelnen Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellter Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowie die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ Bedacht sagen, und zugleich auch selbst darauf zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original sich zu listen eingetragen werde. Sie haber ansagen diesem Ende das ganze Spiel zurück zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann 5. Wenn aus was immer für einer Ursach das von den Lottokollektanten gesammelte Spie nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeige zu gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige einsehen können, hievon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgab der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. seit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ zessin zu Schaumburg=Lippe. Württemberg. König Wilhelm (Karl Paul) geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1891, verm 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864. Zahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteile des Lottogefälles. sind 6. Den Lottoämtern, welche berechtigt das an die eingetragenen und vor der Ziehun ist auch Amt gelangenden Spiele anzunehmen, gan das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze solche oder zum Teile zurückzuweisen. Ein den Zurückweisung erfolgt nach bestimmten dann Aemtern erteilten Vorschriften, und num Spiele wenn durch das Übermaß gleichartiger Grenze die für alle Spielgattungen festgesetzte ist. Portata) der Spielannahme überschritten in Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann keinem Falle ein Gewinst angesprochen werden. Ohne Beibringung und Zurückstellung 7. der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst nicht angesprochen werden. Das gleiche gilt wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ Art reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können Sollte wider Vermuten ein recht¬ 8. mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ zu fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt ist machen, welches, wenn der Gewinst richtig und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird Die Gewinste werden nur nach dem 9. Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteier angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt. Für die möglichen Fälle, daß jemals, 10. ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vor¬ ichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. h olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

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