Serbien. König Peter I. Geb. 29. Juni 1844 reg. seit 15. Juni 1903. Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886, reg. seit 47. Mai 1902, verm. 34. Mai 1906 mit Prinzessin Enna von Battenberg Türkei. Großsultan Abdul Hamid II., geb 22. Sept. 1842, reg. seit 31. Aug. 1876. Österreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lotterie 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie könner be¬ auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf * stimmte Auszüge (Nominate), auf Amben, au Ternen gemacht werden 2. Im Falle eines Gewinstes wird der au einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ zug gesetzte Geldbetrag siebenundsechzigfach der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen und indem er das gewählte Spiel bei einem der aufgestellten Lottokollektanten einschreiber läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 40 Heller für einen einzelner Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmer eintreten, immer als angenommen zubetrachtenist 4. Die spielenden Parteien haben in einen der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowi die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ agen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original listen eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist un das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollektanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wir dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeige zu¬ gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige Die einsehen können, hievon zu verständigen. das Einsätze für die nicht vor der Ziehung an Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg eit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ zessin zu Schaumburg=Lippe Württemberg. König Wilhelm (Karl Paul) geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 4891, verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864. Bahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteile des Lottogefälles. 6. Den Lottoämtern, welche berechtigtsind das die eingetragenen und vor der Ziehung an Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist auch Recht vorbehalten, die Spieleinsätze das ganz oder olche zum Teile zurückzuweisen. Eine Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, den Aemtern erteilten Vorschriften, und nur dann wenn durch das Übermaß gleichartiger Spiele die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze (Portata) der Spielannahme überschritten ist. Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinst angesprochen werden. Ohne Beibringung und Zurückstellung 7. der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst nicht angesprochen werden. Das gleiche gilt wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können recht¬ Sollte wider Vermuten ein 8. mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ allsfrist die Anzeige an das Lottoamt zu machen, welches, wenn der Gewinst richtig ist und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. Die Gewinste werden nur nach dem 9. Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrter Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vor¬ d. h. ichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche
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