Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1907

70 erwähnten Gebietes, vollständig wieder an Thina zur ausschließlichen Verwaltung zurück¬ zugeben. Die kaiserlich russische Regierung er¬ klärt dabei, daß sie in der Mandschurei keine territorialen Vorteile oder Vorzugskonzessionen oder ausschließliche Konzessionen besitzt, welche die chinesische Souveränität beeinträchtigen oder unvereinbar mit den Grundlagen der Gleich¬ berechtigung sind. Nach Artikel 4 verpflichten ich Rußland und Japan gegenseitig, allgemeinen alle Nationen in gleicher Weise berührenden Maßnahmen, die China zur Hebung des Han¬ dels und der Industrie in der Mandschurei tref¬ fen könnte, keinerlei Hindernisse in den Weg zu legen. Artikel 5 sieht vor, daß die russi¬ schen Pachtrechte auf Port Arthur, Dalny und die angrenzenden Ge¬ biete 2c. gänzlich auf Japan über¬ gehen, daß aber von Privatpersonen oder Ge¬ sellschaften erworbene Rechte unberührt bleiben sollen. Artikel 6 trifft Bestimmungen über die Teilung der mandschurischen Eisenbahn und setzt fest, daß Japan die Gruben erwirbt, für seine Teilstrecke den Ver¬ kehr vermittelt, ferner daß beiden Parteien gänz¬ liche Handelsfreiheit auf dem expropriierten Ge¬ biete eingeräumt werde. Besitzrechte russischer Un¬ tertanen bleiben unberührt. Rußland wie Japan sind gehalten, die Zustimmung Chinas zu even¬ tuellen diesfälligen „Abmachungen zu erlangen. Nach Artikel 7 verpflichten sich Japan und Ru߬ land, ihre Eisenbahnen in der Mandschurei aus¬ chließlich zu kommerziellen und industriellen Zwecken und in keiner Weise zu strategischen Zwecken zu benützen. Diese Einschränkung be¬ trifft aber nicht die Eisenbahnen im Pachtgebiete auf der Liaotung=Halbinsel. Artikel 8 normiert, daß die japanische und russische Regierung, um den Verkehr zu fördern und zu erleichtern, sobald als möglich ein Separatabkommen über die Re¬ gulierung des Verkehrs auf den Verbindungs¬ trecken ihrer Eisenbahnen in der Mandschurei treffen werden. Artikel 9 betrifft die Abtretung des südlichen Teiles der Insel Sachalin an Ja¬ pan und wird darin das Uebereinkommen getrof¬ fen, daß Japan und Rußland in ihren Gebieten auf Sachalin oder den angrenzenden Inseln keine Befestigungen oder andere ähnliche militärische Werke bauen; weiters verpflichten sich beide Parteien gegenseitig, keine militärischen Ma߬ nahmen zu treffen, welche die Freiheit der Schiffahrt in der La Perouso=Straße und in der Tatarenstraße beeinträchtigen könnten. Von den zwei Zusatzartikeln stellt der erste fest, daß die Heere der beiden Länder innerhalb 18 Mo¬ nate nach Inkrafttreten des Vertrages aus der Mandschurei, ausschließlich des Pachtgebietes auf der Liaotung=Halbinsel, zurückgezogen werden. Die Zahl der per Kilometer zu rechnenden Soldaten welche zur Ueberwachung der Eisenbahn bei beiden Parteien zugelassen werden, soll von den beiderseitigen Kommandanten so niedrig normiert werden, daß dadurch das zur Sicherheit der be¬ treffenden Strecke unbedingt Notwendige nicht überschritten wird, wobei die Zahl 15 als Ma¬ ximalzahl genannt wird. Der zweite Zusatzartikel welcher die Absteckung der Grenze auf Sachalin betrifft, verfügt, daß die Abgrenzungskommission soweit es die topographischen Verhältnisse ge¬ statten, dem 50. Breitegrad als Grenze folgen soll und daß, falls Abweichungen von dieser Linie ür notwendig befunden werden sollten, zur Ausgleichung an anderen Punkten entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Die Arbei¬ ten der Grenzkommission sollen der Zustimmung der vertragschließenden Parteien unterliegen. Am 29. November 1905 erfolgte dann in Washington durch die dazu eigens von ihren Regierungen bevollmächtigten Persönlichkeiten es waren dies der russische Botschafter Baron Rosen und der japanische Gesandte Taka¬ hira —der Austausch der mit der Unter¬ schrift des Zaren bezw. des Mikado versehenen Exemplare des Portsmouther Friedensvertrages. Es ist bekannt, daß der mandschurische Krieg eine unmittelbare Veranlassung darin fand, daß sich Rußland über die von ihm nach Abschluß der großen chinesischen Wirren auf Grund des am 8. April 1902 zwischen ihm und China ge¬ troffenen Uebereinkommens, übernommene Ver¬ pflichtung, die Mandschurei binnen 18 Monaten also spätestens am 8. Oktober 1903, mit seinen Truppen zu räumen, vertragsbrüchig hinweg¬ etzte. Diesmal — nach dem Portsmouther Frie¬ densvertrage — war auch Rußland, das übri¬ gens schon durch seine inneren Wirren zur Ohn¬ macht verurteilt war, bestrebt, die in diesem Vertrage seinerseits übernommenen Verpflichtun¬ gen loyal zu erfüllen. Verschieden war die Wirkung der Nachricht von dem abgeschlossenen Frieden — welcher Herrn v. Witte den Grafenstand eintrug —

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