Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886, folgte seinem am 25. Nov. 1885 verst Vater Alsons XII., reg. seit 17. Mai 1902. Türkei. Großsultan Abdul Hamid II., geb 22. Sept. 1842, reg. seit 31. Aug. 1876 Friedrich Waldeck und Pyrmont. Fürst (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. Österreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lotterie. 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie können auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be¬ timmte Auszüge (Nominate), auf Amben, auf Ternen gemacht werden. 2. Im Falle eines Gewinstes wird der au einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ siebenundsechzigfach, zug gesetzte Geldbetrag der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener aus einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht¬ hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen und indem er das gewählte Spiel bei einem der aufgestellten Lottokollektanten einschreiben läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 10 Heller für einen einzelnen Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowie die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ agen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original¬ sich zu listen eingetragen werde. Sie haben diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann. 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollektanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wird zu dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeige gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeig Die einsehen können, hiervon zu verständigen das Einsätze für die nicht vor der Ziehung an Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe Die der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ seit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ zessin zu Schaumburg=Lippe. Wilhelm (Karl Paul), Württemberg. König geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1891, verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864. Zahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteile des Lottogefälles 6. Den Lottoämtern, welche berechtigt sind, die eingetragenen und vor der Ziehung an das auch Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist ganz das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze olche oder zum Teile zurückzuweisen. Eine Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, den dann, Aemtern erteilten Vorschriften, und nur wenn durch das Übermaß gleichartige Spiele die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze Portata) der Spielannahme überschritten ist. Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinst angesprochen werden. Ohne Beibringung und Zurückstellung 7. der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst nicht angesprochen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können Sollte wider Vermuten ein recht¬ 8. mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wvollen, so hat die Partei bei Verlust ihres den Rekursrechtes den Einlagsschein nicht an Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ zu fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt ist machen, welches, wenn der Gewinst richtig und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung Vor¬ aller Irrungen und Fehler empfohlenen d. h. sichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinste immer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ älle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche
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