Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1905

nach den Ziehungen keiner Abänderung mehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden Bei den zu Ambo und Terno zugleich ge¬ spielten Einsätzen von drei oder mehreren Zahlen, welche mit einem unrichtigen Geld¬ betrag eingeschrieben oder unverbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte Ambo¬ Promesse, wenn der angeschriebene Geldeinsatz soviel oder noch mehr beträgt, als der Ambo kostet, sondern immer nur die Terno=Promesse nach dem von dem Geldeinsatze erübrigten Be¬ trage reguliert und hienach der Gewinn be¬ richtigt. Wäre hingegen der ausgesetzte Geld¬ betrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Ambo=Promesse allein nicht zu¬ reichend sein würde, so hat der ganze Geld¬ einsatz bloß für den Terno allein zu gelten und kann demnach kein Ambo, sondern nur der verhältnismäßige Ternogewinn angesprochen und erfolgt werden. In Absicht auf die unentdeckt gebliebenen Duplikate, d. h. solche Spiele, wo zwei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würden, bleibt festgesetzt, für daß die gleichlautenden Zahlen immer nur eine einzige Zahl zu gelten haben und die Ge¬ winste verhältnismäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob die Duplikat zahlen nur einmal eingeschrieben worden wären. Hienach kann also bei einem Duplikat in zwei Zahlen zu Ambo=Solo gespielt, für den ganzen Geldeinsatz bloß ein Auszugsgewinn (Extrakt) in drei Zahlen zu Ambo=Terno oder Terno allein gesvielt bloß ein Ambo=Sologewinn erreicht, bei Duplikaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungiltigen Duplikatnummern auf weniger Zahlen vermindern, muß die Pro¬ messe notwendigerweise nach dem Geldeinsatze zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht und der angemessene Gewinn erfolgt werden Bei allen, in der Amtsrevision vorgefundenen folglich vor den Ziehungen verbesserten tarifs¬ widrigen Einsätzen werden die Gewinste durch¬ gängig nach der amtlich abgeänderten Promesse und dem regulierten Geldeinsatze gezahlt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natur der Sache gemäß nur nach dem Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefäll keines wegs verantwortlich machen, wird soviel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetrag nicht vermindert wohl aber nach Befund erhöht und die Pro¬ messe hiemit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohnc Promesse oder ohne Geldeinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine und der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nur nach dessen Ermessen ausgesetzt und hienach die Gewinstzahlung geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Duplikatnummern zu verstehen. 11. Da der Inhaber eines Einlagsscheines von der Lottoverwaltung und ihren Organen jedesmal als der rechtmäßige Besitzer desselben angesehen wird, so kann, falls ein Spieler seinen Einlagsschein verliert und die Vormerkung wegen Gewinstes bei dem des etwa darauffallenden Lottoamte oder der Kollektur ansucht, eine solche Vormerkung nur insofern zugestanden werden und von Wirkung sein,als der Finder des Scheines selbst auf seinen Anspruch auf Zahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewinste haftet die Lotto¬ unternehmung durch drei Monate, von dem Tage derZiehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Ver¬ lauf dieses Termines sind alle aus was immer für einer Ursache unbehoben gebliebenen Ge¬ winste für die Lottounternehmung verfallen und die Einlagsscheine ungiltig. Lottoziehungen finden tatt in: Wien, Linz, Prag, Brünn, Graz, Triest, Lemberg, Innsbruck, Bozen und Trient. Erklärung der Zahlen=Lotterie. Die k. k. Zahlen=Lotterie besteht aus 90 Zahlen von der Zahl 1 bis 90, aus welchen bei einer jeden Ziehung fünf Zahlen gehoben werden, wodurch 5 verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex¬ trakte), 5verschiedene bestimmte Auszüge (Nomi¬ nate), 10 verschiedene Amben, und 10 Ternen entstehen. Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl für jeden einzelnen Spielsatz und die Geld¬ einen einlage, welche jedoch niemals unter 10 Heller betragen darf, ist willkürlich. Die durch das Allerhöchste Lottopatent vom 13. März 1813 zugesicherte Erwiederung des Einsatzes im Falle des Gewinstes bleibt aufrecht und auch in der österreichischen Währung unverändert, wie folgt: bei dem Ternen=Spiele (in 3 Zahlen) wird der Einsatz 4800mal als Gewinst, bei dem Amben=Spiele (in 2Zahlen) wird der Einsatz 240mal, bei dem bestimmten Ruf= (Nominat=) Spiele wird der Einsatz 67mal, und bei dem einfachen unbestimmten Ruf¬ Extrakt=) Spiele wird der Einsatz im Ge¬ winstfalle 14mal hinausbezahlt. Bei einzelnen Spielsätzen auf alle vorge¬ dachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche An¬ ahl von Nummern beschränkt, sondern diese können — um die Hoffnung zu vervielfältigen nach Gefallen vermehrt werden.

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