Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1905

c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ elben in der unter b) dieses Paragravhen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, selben ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. wenn In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet stempelfrei sind, zum Betrage von K 20.—. daß Rechnungen bis 2 h Stempel über K 20.— bis K 100.—. unterliegen. 10 — und über K 100.— # Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei einer solchen Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz aufgenommen oder als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Ungarn. Für Oesterreich und h 12 K 50 über 3200 fl. bis 4000 K K 14 kr. 40 K Bis „ 15 4800 4000 „ „ K 26 40 — 80 „ über — 20 „ 6400 „ 4800 „ „ 38 80 120 „— „ „ „ 25 „— „ 8000 „ 6400 „ „ 64 „ 200 # 120 „ „ 8000 „ „ 9600 „ 30 „ — „ 26 400 „ 200 „ „ 1 „ „ „ „11200 „ 35 „ — „ 88 9600 „ 600 „ „ 1 „ 400 „ „ 825 „ 155 „ „12800 „ 40 „ — „ 11200 „ 50 „ 2 „ „ 800 „ 600 „ „ „ — 44400 „ 45 12800 „ 1 2 „ 1600 „ 5 800 „ # # „ „16000 „ 50 „ „ 14400 „ 50 „ 2400 7 „ 1600 „ „ „ # 3200 „ 40 „ 2400 „ # K 50 h zu entrichten, wobei Ueber 16000 K ist von je 800 K eine Mehrgebühr von 2 ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ Jahre errichtet werden, sowie verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger Hoffnungskäufen beweglicher als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, sie von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. (Für Oesterreich und Ungarn.) fl. 50 h K12 über 1600 K bis 2000 — 14 h K 20 K Bis 2400 15 1 26 „ 2000 „ „ 20 K „, 40 „ über # 20 7 2400 „ „ 3200„ „ 38 „ 60 „ 40 „ „. 25 3200 „ „ 4000 „ 64 100 „ # „ 60 „ „ 30 4000 „ „ 4800 „ 77 26 200 1 „ 1 „ 100 „ „ # 35 4800 „ „ 5600 „ 88 „ 1 „ 300 200 „ „ „ „ „ 40 6400 „ # 5600 „ „ 400 50 „ 2 „ 300 „ „ „ 9 6400 „ „ 7200 „ 45 # „ 800 5 # 400 „ „ „ 7200 „ „ 8000 „ 50 „ 30 „ „ 800 „ „ 1200 7 „ „ 1600 „ 10 1200#„ „Ueber 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von 2 K 50h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.

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