Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1905

für Telegramme. Tarif Grund Wort¬ Grund¬ Wort¬ taxe taxe taxe taxe Von Österreich=Ungarn nach Von Österreich=Ungarn nach h K K KK K h h — —19 60 Niederlande (D) (R 0) (M P) Österreich=Ungarn u. Liechtenstein — — 6 32 — 60 Norwegen (D) (R 0) (M P). Taxminim.: 60 h (D) (R 0) (M P) 60 33 — 2Portugal (D) R 0) (M P). Im Lokalverkehr — Taxminim.: 40 h — 9 60 (R 0) (M P) * * * Rumänien(D) (D) Bosnien u. die Herzegovina — Rußland (D)(M P) europäisches und (R O) (M P) — Taxminimum 60 h 60 24 — kaukasisches 60 26 Algerien (D) (R 0) (M P) 60 24 — 60 93 Schweden (D) (R 0) (M P) Azorische Inseln3 — 60 21 Schweiz (R 0) (M P): Belgien (D) (R 0) (M P) — —60 16 1. Aus Tirol, Vorarlberg u. Fürsten¬ Bulgarien u. Ostrumel. (D) (RO) (MP) 6 88 60 60 tum Liechtenstein Kanarische Inseln 60 40 — — 60 0) (M P) Zypern (D) (R 2. Aus den übrigen Kronländern 60 21 Däuemark(D) (R 0) (M P) — — 9 60 Serbien (D) Deutschland (D) (R 0) (M P) Tax¬ — — 28 60 Spanien (D) (R 0) (M P) 6 minimum: 60 h * * „ 60 68 — — Tripolis (D) (R 0) (M P). Frankreich mit Korsica und Monako —26 60 Tunis (D) (R 0) (M P). — 60 16 (R O) (M P). Türkei (D) (R 0) (M P): 33 60 Gibraltar 28 1. Europ. Festland via Bosnien .. 60 (D) (R 0) (M P): Griechenland 2. Asiat. Festland und Inseln: 60 Nach der Insel Corfu (via Triest) 1. 26 via Triest—Korfu oder Bosnien —40 60 — —60 41 2. Festland u. Inseln Poros u. Euböa — — 60 West=Afrika (via Teneriffa) 44 (R 0): 3. Nach den anderen Inseln .... — — 60 26 60 Großbritanmen und Kanal=Inseln 1220 Benguela 60 54 Bissao und Bolama (D) (R 0) (M P): 5 Italien 19 —60 60 6 Grand Bassam 1. Im Grenzverkehr — — 59 60 5 16 60 Konakry 2. Im übrigen Verkehr — 13 60 30 Jonische Inseln Mossamedes s. Griechenland. — — 66 21 60 Porto novo (Kotonon) und Wydah 769 Luxemburg (D) (M P).* — — —60 71 8 37 Malta Prinzipe „ „ „ 60 „ „ „ — — 60 — 45 San Pablo de Loanda 54 Marokko (Tanger) (D) (R O) 10 60 — 60 Montenegro: 1. Aus Dalmatien. San Tomé 04 60 Senegal (St. Louis) 2. Aus and. Kronländern 9 71 60 601 Telephon. In Angelegenheiten der Herstellung vonTelephonanschlüssen oder direkter Telephon¬ verbindungen, der Beistellung von Nebenapparaten und der Aufnahme in das Abonnenten¬ verzeichnis wolle man sich an die k. k. Post= und Telegraphendirektion in Wien wenden. Mündliche Auskünfte werden jederzeit erteilt 1. Stubenbastei 10H, ochparterre. Ansuchen um Apparat¬ verlegungen, Anmeldungen zum Beitritt für den interurbauen Telephonverkehr sind an die Telephonzentrale VI. Dreihnfeisengasse 7 zu richten. Die jährliche Abonnementsgebühr für Wien beträgt bis zwei Kilometer 200 K und dann für jeden weiteren Kilometer 50 K mehr. Die Gebühr ist jahrlich im vorhinein zu bezahlen. Die Telephonverbindungen und die erforderlichen Apparate bleiben Eigentum der k. k. Post= und Telegraphenverwaltung, welche den Betrieb derselben ihrer Zentrale unterstellt hat und durch ihre Organe beaufsichtigt. Die Telephon¬ einrichtungen des Netzes in Wien können ununterbrochen (bei Tag und bei Nacht) benützt werden. Die Telephonzentrale 1 (für die Nummern 1—12.000) befindet sich Wien, VI. Dreihufeisen¬ gasse 7, und die Telephonzentrale II (für die Nummern 12.001 und höher) IX. Berggasse 33. Diese beiden Zentralen besorgen den Lokalverkehr in Wien. Der interurbaue Verkehr d. i derjenige, welcher sich zwischen zwei verschiedenen Städten abwickelt, wird von der Zentrale „Börseplatz“ vermittelt, und zwar in der Weise, daß der Aufrufende auf die Frage: „Welche Nummer?“ mit dem Worte der Stadt antwortet, in welcher der zu Rufende sein Domizil hat. Man wird sofort mit der Zentrale „Börseplatz“ verbunden, welche neuerlich fragt: „Welche Nummer?“ Hierauf gibt der Aufrufende Antwort: „Wünsche in . . . . . . . .. (Name der Stadt) die Nr...“ zu sprechen. Die Art des Gespräches ist entweder gewöhnlich oder dringend. Die Sprechgebühr ist für ein gewöhnliches Gespräch von drei Minuten von Wien aus wie in folgender Tabelle angegeben. Gegen Entrichtung der dreifachen Sprechgebühr werden dringende Gespräche zugelassen, nämlich Gespräche, welche den Vorrang vor den gewöhnlichen Gesprächen genießen. Die Gebühren sind immer vom rufenden Abonnenten, der das Gespräch einleitet, zu entrichten. Jeder Teilnehmer am interurbanen Verkehr hat zur Deckung der Sprechgebühren ein Dépöt von 50 K zu erlegen, welches monatlich ergänzt werden muß. Jeder Abonnent, welcher seinen Beitritt zum interurbanen Verkehre als Rufender angemeldet hat, haftet für alle Gebühren, welche für die mittels seines Apparates eingeleiteten Verbindungen mit den interurbanen Linien aufgelaufen sind, worauf ganz besonders die Herren Hôtel= und Kaffeehausbesitzer aufmerksam gemacht werden. —Die Sprechgebühr für ein gewöhnliches telephonisches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt zwischen Wien und

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