Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1905

bis 800Mark oder 1000 Franks, nach Nor¬ wegen, Schweden bis 720 Kronen (norweg. Währun nach den Niederlanden bis 500 ) fl. holländi ch zulässig. —Formulare bei allen Postämtern zu 2 h sind vom Aufgeber ent¬ sprechend auszufüllen, dann mit quittierter Rech¬ nung oder Wechsel u. dgl. zusammen in ein Kuvert zu geben, das geschlossen und an das Postamt des Wohnortes desjenigen, von dem man einen Betrag einziehen will, zu adressieren. Auf die Adreßseite des Kuverts gehört auch oben die Bemerkung „Postauftrag“ Sonstige schriftlicheMitteilungen dürfen diese Briefe nicht enthalten.Postaufträge müssen frankiert und re¬ kommandiert werden. Gebühr dieselbe wie für rekommandierte Briefe und in Marken aufzu¬ kleben. —Der vom Postamte einkassierte Betrag wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung unter Abzug der entfallenden Anweisungsgebühr und einer Einzugsgebühr von 10 h für jedes eingelöste Forderungsdokument übermittelt. Bei verweigerter Zahlung wird der Auftrag samt Beilagen dem Absender zurückgesendet. IV. Fahrpost. Dieselbe befördert: Briefe mit Geld= und Wertpapieren=Sendungen und Sendungen aller Art, die als Pakete, Schachteln, Kisten, Körben.s. w. aufgegeben werden. 1. Geldbriefe mit österreichischen Banknoten über 1000 K und 250 Gramm Gewicht können gegen anderthalbfache Werttaxe offen (zum Nach¬ zählen durch den Postbeamten) aufgegeben werden, wobei die Postanstalt für den richtigen Inhalt haftet. Bei geschlossen aufgegebenen Geldbriefen haftet die Post nur für unverletzte Siegel und äußeren Zustand. Gebühr richtet sich nach Gewicht, Wert und Entfernung. (Siehe Tabelle nebenan. Für die Versendung von Geldbriefen empfiehlt sich die Benützung der postamtlichen Geldbrief=Ku¬ verts à 2 h, die nur zwei Siegel erfordern, zu anderen Kuverts aus festem Papier sind fünf Siegel nötig. Auf Geldbriefe nach dem Auslande die Bemerkung „Lettre de valeur“ zu setzen. 2. Fahrpostsendungen als: Pakete, Schachteln, Kisten, Körbe u. s. w. müssen gut verpackt, verschnürt und bei Wertangabe auch versiegelt werden. Im Falle des Verlustes wird der auf der Adresse und dem Frachtbrief angegebene Wert und bei Sendungen ohne Wertangabe 4 K für jedes Kilogramm ersetzt Beschädigung ersetzt die Post nur dann, wenn daran nicht die ungenügende Verpackung schuld. Von der Postbeförderung überhaupt ausgeschlossen sind: 1. Lebende Thiere (außer Blutegel, Bienen lebendes Hausgeflügel, Eulen, Kaninchen und onstige kleinere Säugetiere); 2. leicht entzünd¬ bare, explodierbare, ätzende, überhaupt gefährlich Stoffe; 3. in Eis verpackte Sendungen nach Ungarn; 4. die Gewichtsgrenze (siehe unten) über¬ steigende Pakete; 5. Tabak= und Zigarrensendung österreichischen Fabrikates nach dem Okkupations¬ gebiete und Ungarn (samt Nebenländern) von Seite der Trafikanten. Falsche Inhaltsangabe wird mit 50 K bestraft, außerdem ist der even¬ tuelle Schaden zu ersetzen — Postfrachten können im allgemeinen bis 50 kg schwer sein, nach Schweden 25 kg, nach dem Okkupationsgebiete 20 kg. —Jeder Fahrpostsendung und jedem Geldbriefe über 230 g ist eine Begleitadresse, bei den Postämtern à 12 h käuflich, beizugeben, Sendungen nach Deutschland auch 3 Zoll De¬ klarationen in der Form von Adressen mit der Bezeichnung oben „Deklaration“, dann der Adresse des Empfängers und links in der unteren Ecke mit der Bemerkung „Enthaltend ... ohne (oder nit so und so viel) Wert“ Formulare à 4 h bei allen Postämtern. Adresse und Deklaration fürs Ausland in lateinischer Schrift zu schreiben. Mit einem Frachtbriefe können 3 Pakete zugleich an dieselbe Adresse aufgegeben werden. Gewichts= u. Entfernungstaxe: 1 II. III. VI. V. IV. n e Z o Gewicht da¬ in kg bis 20 10 30 100 150 rüber Meilen=Entfernung 48 24 250 g .48 48 48 48 6 60 5 kg 30 60 60 60 6 kg 36 72 84 96108 120 d. i für jedes 06 —.2 .12 36 48— 60 weitere Kilo¬ — gramm um: mehr. Für unfrankierte Geldbriefe und Pakete bis 5 kg wird ein Zuschlag vol 12 h an¬ gerechnet und für Pakete mit Wertangabe eine Werttaxe. (Bis 100 K 6 h, darüber bis 300 K 12 h, für je weitere 300 K 6 h mehr. Für Sperrgutsendungen d. olche, die 4 1. sich in irgend einer Richtung über 1½m oder in einer über im in einer anderen über ½m ausdehnen, dabei weniger als 10 kg wiegen, 2. sich nicht bequem mit anderen Sendungen verladen lassen, zu großen Raum einnehmen, sorgsame Behandlung verlangen B. Körbe (z mit Pflanzen, solche mit zu großen Henkeln, Möbel, Korbgeflechte 2c.), 4. mit in keinem Ver¬ hältnis zum Umfange stehendem Gewichte, oder 5. mit gebrechlichem oder flüssigem Inhalt, oder C*

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