Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1904

Wechseln c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechsels, handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des andern¬ und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragravhen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue rechtzeitig eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, selben ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. wenn In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, stempelfrei sind, —. daß Rechnungen bis zum Betrage von K 20.— 2 h Stempel über K 20.— bis K 100.—. unterliegen. und über K 100.—. 10 derlei Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Scala II Ungarn. Für Oesterreich und 12 K 50 h 3200 K bis 4000 K Bis 40 K K 14 über h 15 „ 26 4000 „ „ 4800 „ 40 K — über 80 „ „ 4800 „ „ 6400 „ 20 „ — 80 38 120 „ „ „ 9 „ „ 64 6400 „ „ 8000 „ 25 „ 120 200 „ „ „ „ „ „ — 26 8000 „ „ 9600 „ 30 „ 200 400 „ 1 0 „ „ „ 9600 „ „ 11200 „ 35 „ 88 400 600 „ 1 „ „ „ „ 40 11200 50 „ „ 12800 „ 800 „ 2 „ 600 „ „ 1 9 „14400 „ 45 12800 „ „ 1600 „ 5 „ „ 800 „ „ „ „ „ „16000 „ 50 „ 2400 „ 7 „ 50 „ „ 14400 1600 „ „ „ 3200 „ 10 „ 2400 1 „ „ Mehrgebühr von 2 K 50 h zu entrichten, wobei Ueber 46000 K ist von je 800 K eine ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ Jahre errichtet werden, sowie verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 schaften auf Actien auf länger von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesell Hoffnungskäufen beweglicher als 40 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Sachen überlassen werden, Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. (Für Oesterreich und Ungarn.) Für Rechtsgeschäfte. 12 K 50 h über 1600 K bis 2000 K Bis 14 h 20 K— K 15 2400 „ 2000 „ „ 26 20 K „ 725 über 40 „ 9.— „ — „ 20 3200 „ 2400 „ #1 „ 60 „ — „ 38 R 40 „ „ 7 „ 4000 „ 25 „ 3200 64 „ „ 100 „ — „ 60 „ „ „ 4800 „ 30 „ 4000 „ „ 26 „ 200 „ 1 „ 400 „ „ „ „ — „ „ 5600 „ 35 4800 „ 1 88 „ 300 „ 1 „ 200 „ „ „ 6400 , 40 „ 5600 „ 50 400 „ 2 „ „ 300 „ „ „ — 7200 „ 45 6400 „ 5 800 „ „ 7 400 „ „ „ # „ 8000 „ 50 „ 50 7200 „ 12001 7 4 „ 800 „ „ # 1600 1200 „ 10 # # „ gebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von Ueber 8000 K ist von je 400 K eineMehrg 2 K 30h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.

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