Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1904

bis 800 Mark oder 1000 Franks, nach Nor¬ wegen, Schweden bis 720 Kronen (norweg Währung), nach den Niederlanden bis 300 fl. holländisch zulässig. Formulare bei allen Postämtern zu 2 h sind vom Aufgeber ent¬ sprechend auszufüllen, dann mit quittierter Rech¬ nung oder Wechsel u. dgl. zusammen in ein Kuvert zu geben, das geschlossen und an das Postamt des Wohnortes desjenigen, von dem man einen Betrag einziehen will, zu adressieren. Auf die Adreßseite des Kuverts gehört auch oben die Bemerkung „Postauftrag“. Sonstige schriftliche Mitteilungen dürfen diese Briefe nicht enthalten. Postaufträge müssen frankiert und re¬ kommandiert werden. Gebühr dieselbe wie für rekommandierte Briefe und in Marken aufzu¬ ( kleben. Der vom Postamte einkassierte Betrag wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung unter Abzug der entfallenden Anweisungsgebühr und einer Einzugsgebühr von 10 h für jedes eingelöste Forderungsdokument übermittelt. Bei verweigerter Zahlung wird der Auftrag samt Beilagen dem Absender zurückgesendet.¬ IV. Fahrpost. Dieselbe befördert: Briefe mit Geld= und Wertpapieren=Sendungen und Sendungen aller Art, die als Pakete, Schachteln, Kisten, Körteu.s w. aufgegeben werden. 1. Geldbriefe mit österreichischen Banknoten über 1000 K und 250 Gramm Gewicht können gegen anderthalbfache Werttaxe offen (zum Nach¬ zählen durch den Postbeamten) aufgegeben werden, wobei die Postanstalt für den richtigen Inhalt haftet. Bei geschlossen aufgegebenen Geldbriefen haftet die Post nur für unverletzte Siegel und äußeren Zustand. Gebühr richtet sich nach Gewicht, Wert und Entfernung. (Siehe Tabelle nebenan.) Für die Versendung von Geldbriefen empfiehlt sich die Benützung der postamtlichen Geldbrief=Ku¬ verts à 2 h, die nur zwei Siegel erfordern, zu anderen Kuverts aus festem Papier sind fünf Siegel nötig. Auf Geldbriefe nach dem Auslande die Bemerkung „Lettre de valeur“ zu setzen. 2. Fahrpostsendungen als: Pakete, Schachteln, Kisten, Körbe u. s. w. müssen gut verpackt, verschnürt und bei Wertangabe auch versiegelt werden. Im Falle des Verlustes wird der auf der Adresse und dem Frachtbrief angegebene Wert und bei Sendungen ohne Wertangabe 4 K für jedes Kilogramm ersetzt. Beschädigung ersetzt die Post nur dann, wenn daran nicht die ungenügende Verpackungschuld. Von der Postbeförderung überhaupt ausgeschlossen sind: 1. Lebende Thiere (außer Blutegel, Bienen. ebendes Hausgeflügel, Eulen, Kaninchen und onstige kleinere Säugetiere); 2. leicht entzünd¬ bare, explodierbare, ätzende, überhaupt gefährliche Stoffe; 3. in Eis verpackte Sendungen nach Ungarn; 4. die Gewichtsgrenze (siehe unten) über¬ teigende Pakete; 5. Tabak= und Zigarrensendung österreichischen Fabrikates nach dem Okkupations¬ jebiete und Ungarn (samt Nebenländern) von Seite der Trafikanten. Falsche Inhaltsangabe wird mit 30 K bestraft, außerdem ist der even¬ uelle Schaden zu ersetzen Postfrachten können im allgemeinen bis 50 kg schwer sein, nach Schweden 25 kg, nach dem Okkupationsgebiete 20 kg. Jeder Fahrpostsendung und jedem Geldbriefe über 250 g ist eine Begleitadresse, bei den Postämtern à 12 h käuflich, beizugeben, Sendungen nach Deutschland auch 3 Zoll=De¬ larationen in der Form von Adressen mit der Bezeichnung oben „Deklaration“, dann der Adresse des Empfängers und links in der unteren Ecke mit der Bemerkung „Enthaltend ...ohne (oder mitso und soviel) Wert“. Formulare 625 a 1 h bei allen Postämtern. Adresse und Dellaration fürs Ausland in lateinischer Schrift zu schreiben. Mit einem Frachtbriefe können 3 Pakete zugleich an dieselbe Adresse aufgegeben werden. Gewichts= u. Entfernungstaxe: II. I. III. IV. VI. V. Gewicht Z one a in kg bis 10 20 50 150 100 rüber Meilen=Entfernung 250 g 24 48 48 48 —.4 48 5 kg 60 30 60 60 .60 60 6 kg 36 7 96 84 108 120 d. i für jedes 06—.12 24 36 —.48 60 weitere Kilo¬ gramm um: mehr. Für unfrankierte Geldbriefe und Pakete bis 5 kg wird ein Zuschlag von 12 h an¬ gerechnet und für Pakete mit Wertangabe eine Werttaxe. (Bis 100 K 6 h, darüber bis 300 K 12 h, für je weitere 300 K 6 h mehr. Für Sperrgutsendungen d. s. olche, die 1. sich in irgend einer Richtung über 1½ m oder n einer über im in einer anderen über ½m ausdehnen, dabei weniger als 10 kg wiegen, 2. sich nicht bequem mit anderen Sendungen erladen lassen, zu großen Raum einnehmen, orgsame Behandlung verlangen (z B. Körbe nit Pflanzen, solche mit zu großen Henkeln, Möbel, Korbgeflechte 2c.), 4. mit in keinem Ver¬ hältnis zum l'mfange stehendem Gewichte, oder 5. mit gebrechlichem oder flüssigem Inhalt, oder □*

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