Tarif zur Entlohnung der Dienstleistungen der in Stadt Steyr concessionirten Dienstmänner, Expressmänner und Stadtträger. I. Für einen Gang ohne oder mit Gepäck bis zu 15 Kilo (für je 15 Kilo mehr sind 10 kr. mehr zu entrichten), ohne Unterschied, ob das Gepäck getragen oder geführt wird: Innerhalb der inneren Stadt, ferner in die oder innerhalb der Vorstädte 1. Schönau, Reichenschwall, Ennsdorf, Vogelsang (mit Ausschluß des Eysn¬ feldes), ferner in die Vorstädte Steyrdorf bis zur Gleinker= oder Sierninger¬ 10 straße und Ort bis zum Pöltlhause in der Schlüsselhofgasse Nr. 25 fl. Für das Verführen von Schweinen nach diesen Orten, per Stück 20 2. 20 3. Von oder nach diesen Orten zum oder vom Bahnhof (Gepäck wie oben bei l) „ Für einen Gang (Gepäck wie oben bei II. I): In's Eysnfeld, ferner in die oder innerhalb der Vorstädte Steyrdorf über die 1. Kirchengasse hinaus oder in Ort über das Pöltlhaus in der Schlüsselhofgasse Nr. 25 hinaus, ferner in die Vorstädte bei der Steyr, Wieserfeld oder Aichet 15 Für das Verführen von Schweinen nach diesen Orten, per Stück 2. 40 „ 3. Von oder nach diesen Orten zum oder vom Bahnhof (Gepäck wie oben beil) 25 „ Wartezeit bis 10 Minuten frei, sonst für jede weitere Viertelstunde III. 05 „ IV. I) die Hälfte der jeweiligen bei Für Zurückgänge (Gepäck wie oben tarifmäßigen Taxe. V. Stiefelputzen, Ausstauben u. s. w.: Für gewöhnliche Hausarbeiten, z. B. die erste halbe Stunde Für 1. 10 jede weitere halbe Stunde 08 2. * „ „ „ „ * * * 7 „ einen ganzen Tag (10 Stunden) 3. 1.50 „ VI. Claviertragen ohne Unterschied der Größe, innerhalb des Stadt¬ Für gebietes, daher mit Einschluß des ganzen Bahnhofes 2.— „ VII. Für Botengänge über Land, ohne oder mit Gepäck bis zu 15 Kilo: Für jede Wegstunde .50 1. 25 2. die bestellte Rückkehr für jede Wegstunde. „ VIII. Holzschneiden sammt Schlichten: Für Für einen Raummeter weiches Holz 1. .20 Für jeden Schnitt a) Für's Hacken des b) ganzen Raummeters, ohne Unterschied, ob er ein=, —.30 zwei= oder dreimal geschnitten wird * „ 2. Für einen Raummeterhartes Holz Für jeden Schnitt —.25 * a) „ — Für's Hacken des b) ganzen Raummeters, ohne Unterschied, ob er ein=, 40 zwei= oder dreimal geschnitten wird Werden solche Dienstleistungen während der Nachtstunden von 10 Uhr Nachts bis IX. 5 Uhr Morgens verlangt, so ist die doppelte tarifmäßige Taxe zu entrichten. X. Alle in diesem Tarife nicht angeführten Dienstleistungen, so z. B. die Besorgung größerer Transporte beim Uebersiedeln oder Waarenaustragen nach Zeit, werden nach freiem Uebereinkommen entlohnt. XI. Jeder Partei ist über Verlangen derselben bei Uebernahme der Dienstleistung seitens eines Dienst= oder Expreßmannes oder Stadtträgers eine Marke, worauf der Name Dienstmann, ist Expreß oder Stadtträger und die Nummer desselben ersichtlich auszufolgen. XII. Die von der Behörde vidirte Legitimationskarte, auf deren Rückseite dieser Tarif ersichtlich ist, hat jeder Dienst= oder Expreßmann oder Stadtträger über Verlangen der Partei vorzuweisen. XIII. Dieser Tarif ist strenge einzuhalten und sind die Parteien jederzeit zuvorkommend und höflich zu behandeln. XIV. Taxüberschreitungen oder augenscheinliche Ueberhaltung der Parteien, Dienstver¬ weigerung oder unanständiges Benehmen gegen Parteien werden gemäß § 56 des 1 Gemeinde=Statutes mit bis 100 fl. oder 6 Stunden bis 14 Tagen Arrest bestraft, oder in besonders groben Fällen gemäß § 138 der Gewerbe=Ordnung mit der Ent¬ ziehung der betreffenden Dienstmannstelle geahndet. Der Bürgermeister: Stadtgemeinde- Vorstehung Steyr G. Pointner. am 14. Jänner 1882.
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