Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1902

c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ alls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die selbenohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. wenn In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, stempelfrei sind, —. daß Rechnungen bis zum Betrage von K 20.— 2 h Stempel über K 20.— bis K 100.—. und über K 100.—. unterliegen. .10 Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Scala II und Ungarn. Für Oesterreich 12 K 50 — h über 3200 fl. bis 4000 K K 14 kr. Bis 40 K 4800 40 K 15 „ „ über 26 „ 80 „ 4000 „ „ „ „ „ „ 20 — 38 „ 80 120 „ 4800 „ „ 6400 9 „ „ „ „ — 120 25 6400 „ „ 8000 „ 200 „ — „ 64 „ „ „ 200 8000 „ „ 9600 „ 30 „ * 400 „ 1 „ 26 „ „ „ „ — 88 400 „ 9600 „ „11200 „ 35 „ 600 „ 1 „ „ „ „ „ 600 — „ 14200 „ „ 12800 „ 40 „ 800 „ 2 „ 50 „ „ „ — 800 „ 1600 „ 5 „ „ 12800 „ „ 14400 „ 45 „ „ „ „ 1600 50 „ 2400 „ 7 „ 14400 „ „ 16000 „ 50 „ „ „ „ „ 3200 „ 10 2400 „ „ „ Ueber 16000 K ist von je 800 K eine Mehrgebühr von 2 K 50 h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Oesterreich und Ungarn.) Für Rechtsgeschäfte. (Für 2000 K 12 fl. 50 h über 1600 K bis K 14 h Bis 20 K — 15 20 K 2400 26 2000 „ „ 40 „ über „ „ „ # „ — — 20 2400 „ 3200 „ „ 38„ „ 60 „ — „ 40 „ „ „ 25 — 3200 „ 4000 „ 100 „ — „ 64 „ „ 60 „ „ „ „ „ 4000 „ 4800 „ 30 „ — „ 200 „ 1 „ 26 „ „ 100 „ „ „ „ 35 5600 „ 4800 „ „ „ „ 300 „ 1 „ 88 7 200 „ „ „ „ 6400 „ 5600 „ 40 „ — „ 400 „ 2 „ 50 „ 300 „ „ „ 7 * 7200 „ 5 6400 „ 45 „ „ 400 „ „ „ „ 800 „ „ „ „ 7200 „ „ 8000 „ 50 „ — 800 „ „ 1200 „ 7 „ 50 „ „ „ 1200 1600 „ 10 „ „ „ Ueber 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von 2 K 50h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.

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