Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1902

bis 800 Mark oder 1000 Francs, nach Nor¬ wegen, Schweden bis 720 Kronen (norweg Währung), nach den Niederlanden bis 500fl. — Formulare bei allen holländisch zulässig. Postämtern zu 2 h sind vom Aufgeber ent¬ sprechend auszufüllen, dann mit quittirter Rech nung oder Wechsel u. dgl. zusammen in ein Couvert zu geben, das geschlossen und an das Postamt des Wohnortes desjenigen, von dem man einen Betrag einziehen will, zu adressiren. Auf die Adreßseite des Couverts gehört auch oben die Bemerkung „Postauftrag“. Sonstige chriftliche Mittheilungen dürfen diese Briefe nicht enthalten. Postaufträge müssen frankirt und re commandirt werden. Gebühr dieselbe wie für recommandirte Briefe und in Marken aufzu¬ Der vom Postamte eincassirte Betrag kleben. — wird dem Auftraggeber mittelst Postanweisung unter Abzug der entfallenden Anweisungsgebühr und einer Einzugsgebühr von 10 h für jedes — eingelöste Forderungsdocument übermittelt. Bei verweigerter Zahlung wird der Auftrag sammt Beilagen dem Absender zurückgesendet. IV. Fahrpost. Dieselbe befördert: Briefe mit Geld= und Werthpapieren=Sendungen und Sendungen aller Art, die als Pakete, Schachteln, Kisten, Körben.s. w. aufgegeben werden. 1. Geldbriefe mit österreichischen Banknoten über 1000 K und 250 Gramm Gewicht können gegen anderthalbfache Werthtaxe offen (zum Nach¬ zählen durch den Postbeamten) aufgegeben werden wobei die Postanstalt für den richtigen Inhalt haftet. Bei geschlossen aufgegebenen Geldbriefen haftet die Post nur für unverletzte Siegel und äußeren Zustand. Gebühr richtet sich nach Gewicht, Werth und Entfernung. (Siehe Tabelle nebenan.) Für die Versendung von Geldbriefen empfiehlt sich die Benützung der postamtlichen Geldbrief=Cou¬ verts à 2 h, die nur zwei Siegel erfordern, zu anderen Couverts aus festem Papier sind fünf Siegel nöthig. Auf Geldbriefe nach dem Auslande die Bemerkung „Lettre de valeur“ zu setzen. 2. Fahrpostsendungen als: Pakete, Schachteln, Kisten, Körbe u. s. w. müssen gut verpackt, verschnürt und bei Werthangabe auch versiegelt werden. Im Falle des Verlustes wird der auf der Adresse und dem Frachtbrie angegebene Werth und bei Sendungen ohne Werthangabe 4 K für jedes Kilogramm ersetzt. Beschädigung ersetzt die Post nur dann, wenn daran nicht die ungenügende Verpackung chuld. Von der Postbeförderung überhaupt ausgeschlossen sind: 1. Lebende Thiere (außer Blutegel, Bienen, lebendes Hausgeflügel, Eulen, Kaninchen und sonstige kleinere Säugethiere); 2. leicht entzünd¬ bare, explodirbare, ätzende, überhaupt gefährliche Stoffe; 3. in Eis verpackte Sendungen nach Ungarn; 4. die Gewichtsgrenze (siehe unten) über¬ teigende Pakete; 5. Tabak= und Cigarrensendung österreichischen Fabrikates nach dem Occupations gebiete und Ungarn (sammt Nebenländern) von Seite der Trafikanten. Falsche Inhaltsangabe wird mit 50 K bestraft, außerdem ist der even¬ — tuelle Schaden zu ersetzen. Postfrachten können m Allgemeinen bis 50 kg schwer sein, nach Schweden 25 kg, nach dem Occupationsgebiete 20 kg. — Jeder Fahrpostsendung und jedem Geldbriefe über 250 g ist eine Begleitadresse, bei den Postämtern à 12 h käuflich, beizugeben, Sendungen nach Deutschland auch 3 Zoll=De¬ clarationen in der Form von Adressen mit der Bezeichnung oben „Declaration“, dann der Adresse des Empfängers und links in der unteren Ecke mit der Bemerkung „Enthaltend ... ohne (oder mit so und so viel) Werth“. Formulare à 1 h bei allen Postämtern. Adresse und Declaration für's Ausland in lateinischer Schrift zu schreiben. Mit einem Frachtbriefe können 3 Pakete zugleich an dieselbe Adresse aufgegeben werden. Gewichts= u. Entfernungstaxe: V. IV. VI. I. III. II. n e Z o Gewicht da in kg. bis 20 50 10 100 150 rüber Meilen=Entfernung 48 .48 —.48 24 48 48 250 g 30 60 —.60 —.60 60 60 5 kg —.36 6 kg 96 .74 84 120 108 06 d. i. für jedes —.12 .24 36—48 —.60 weitere Kilo¬ gramm um: mehr. Für unfrankirte Geldbriefe und Pakete bis 5 kg wird ein Zuschlag von 12 h an¬ gerechnet und für Pakete mit Werthangabe eine Werthtaxe. (Bis 100 K 6 h, darüber bis 300 K 12 h, für je weitere 300 K 6 h mehr. Für Sperrgutsendungen d. s. solche, die 1. sich in irgend einer Richtung über 1½m oder in einer über im in einer anderen über ½m ausdehnen, dabei weniger als 10 kg wiegen, 2. sich nicht bequem mit anderen Sendungen verladen lassen, zu großen Raum einnehmen, orgsame Behandlung verlangen (z. B. Körbe mit Pflanzen, solche mit zu großen Henkeln, Möbel, Korbgeflechte 2c.), 4. mit in keinem Ver¬ hältniß zum Umfange stehendem Gewichte, oder 5. mit gebrechlichem oder flüssigem Inhalt, oder 0*

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