Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886. Königin=Regentin Maria Christine, Witwevon König Alfons XII gest. 22. Nov.1885 Türkei. Großsultan Abdul Hamid II., geb 22. Sept. 1842, reg. seit 1. Sept. 1876. Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich Oesterreichische Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltenen Zahlenlotterie. 1. Die Einsätze in die Zahlenlotterie könner auf unbestimmte Auszüge (Extracte), auf be stimmte Auszüge (Nominate), auf Amben, auf Ternen gemacht werden. 2. Im Falle eines Gewinnstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein¬ satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ zug gesetzte Geldbetrag sieben und sechzigfach der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht hundertfach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele theilnehmer will teht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen indem er das gewählte Spiel bei einem und der aufgestellten Lottocollectanten einschreiben läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 5 Neukreuzer für einen einzelnen Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmer eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Uebernahme der Lottospiele aufgestellten Lottocollecturen die gewählten Zahlen, sowie die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßiger Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original listen eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann. 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottocollectanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottocollectanten eine amtliche Anzeige zu¬ gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeig einsehen können, hiervon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. eit 12. Mai 1893. Württemberg. König Wilhelm (Karl Paul) geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Oct. 1891, verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. October 1864 Zahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vortheile des Lottogefälles. 6. Den Lottoämtern, welche berechtigt sind, die eingetragenen und vor der Ziehung an das Amt gelangenden Spiele anzunehmen, istauch das Recht vorbehalten, die Spieleinsätzeganz oder zum Theile zurückzuweisen. Eine olche 2 Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, den Aemtern ertheilten Vorschriften, und nur dann, wenn durch das Uebermaß gleichartiger Spiele die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze (Portata) der Spielannahme überschritten ist. Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinnst angesprochen werden. 7. Ohne Beibringung und Zurückstellung der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinnst nicht angesprochen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ reißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können. 8. Sollte wider Vermuthen ein recht¬ mäßiger Gewinn von einem Collectanten ver¬ weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Recursrechtes den Einlagsschein nicht an den Collectanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt zu machen, welches, wenn der Gewinnst richtig ist und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinnste werden nur nach dem Inhalte der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt Für die möglichen Fälle, daß jemals 10. ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vor¬ sichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. h. olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ lassen worden wären, müssen die Gewinnste immer genau nach den in den Geldcolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche
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