Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1901

— Tariffür Telegramme. Wort¬ Srund Grund Wort. taxe taxe Von Oesterreich=Ungarn nach tixe taxe Von Oesterreich=Ungarn nach h K K K K h Oesterreich=Ungarn u. Liechtenstein Niederlande (D) (R 0) (M P) —60 19 (D) (R 0) (MP) 6 Taxminim.: 60 h — Norwegen (D) (R 0) (M P) 60 32 — — Im Localverkehr 2 Taxminim.: 40 h Portugal (D) (R 0) (M P). 60 33 Rumänien (D) (R 0) (M P) Bosnien u. die Hercegovina(D) ** * — 9 60 — (R0) (M P) — 6 Taxminimum 60 h Rustland (D) (M P) europäisches und saukasisches 60 24 — Algerien (D) (R 0) (M P) 60 26 Schweden (D) (R 0) (M P) — — Azorische Inseln 60 — 93 60 24 Schweiz (R 0) (M P): — —60 Belgien (D) (R 0) (M P) 21 60 Bulgarien u. Ostrumel. (D) (RO) (MP) 16 1. Aus Tirol, Vorarlberg u. Fürsten¬ — — Canarische Inseln 60 88 thum Liechtenstein 60 6 — Cypern (D) (R 0) (M P) 60 40 — 2. Aus den übrigen Kronländern — 9 60 — Dänemark (D) (R 0) (M P) 60 21 Deutschland (D) (R 0) (M P) Serbien (D) 9 Tax¬ 60 Spanien (D) (R 0) (M P) — minimum: 60 h —28 60 Tripolis (D) (R 0) (M P) —68 60 — Frankreich mit Corsica und Monaco Tunis (D) (R 0) (M P). — — 60 26 60 (D) (R 0) (M P). 16 — Türkei (D) (R 0) (M P): Gibraltar — —60 33 Griechenland (D) (R 0) (M P): 1. Europ. Festland via Bo#nien 60 28 2. Asiat. Festland und Inseln: 1. Nach der Insel Corfu (via Triest) 60 26 via Triest—Corfu oder Bosnien 2. Festland u. Inseln Poros u. Euböa —41 60 60 40 —60 3. Nach den anderen Inseln ... —44 West=Afrika (via Teneriffa) (R O): Großbritaunien und Canal=Inseln — —60 26 Benguela 60 12 20 Italien (D) (R 0) (M P): Bissao und Bolama 60 554 1. Im Grenzverkehr 60 8 Grand Bassam 6 60 19 — 2. Im übrigen Verkehr 60 16 — Konakry— 60 59 Jonische Inseln s. Griechenland. Mossamedes 60 30 13 Luxemburg (D) (M P). 66 21 ** Porto novo (Kotonon) und Wydah —60 69 Malta* — — „60 37 — Principe 60 71 — Marokko (Tanger) (D) (R O) 45 60 San Pablo de Loanda — 10 „ „ „ * 60 54 Montenegro: 1. Aus Dalmatien.... 60 San Tomé 8 60 04 2. Aus and. Kronländern —60 9Senegal (St. Louis)— 71 60 1 Telephon. In Angelegenheiten der Herstellung von Telephonanschlüssen oder directer Telephon¬ verbindungen, der Beistellung von Nebenapparaten und der Aufnahme in das Abonnenten¬ verzeichniß wolle man sich an die k. k. Post= und Telegraphendirection in Wien wenden. Mündliche Auskünfte werden jederzeit ertheilt 1. Stubenbastei 10, Hochparterre. Ansuchen um Apparat¬ verlegungen, Anmeldungen zum Beitritt für den interurbauen Telephonverkehr sind an die Telephoncentrale VI. Dreihufeisengasse 7 zu richten. Die jährliche Abonnementsgebühr für Wien beträgt bis zwei Kilometer 200 K und dann für jeden weiteren Kilometer 50 K mehr. Die Gebühr ist jährlich im Vorhinein zu bezahlen. Die Telephonverbindungen und die erforderlichen Apparate bleiben Eigenthum der k. k. Post= und Telegraphenverwaltung, welche den Betrieb derselben ihrer Centrale unterstellt hat und durch ihre Organe beaufsichtigt. Die Telephon¬ einrichtungen des Netzes in Wien können ununterbrochen (bei Tag und bei Nacht) benützt werden. Die Telephoncentrale 1 (für die Nummern 1—10.000) befindet sich Wien, VI. Dreihufeisen¬ gasse 7, und die Telephoncentrale II (für die Nummern 12.000 und höher) IX. Berggasse 35. Diese beiden Centralen besorgen den Localverkehr in Wien. Der interurbane Verkehr d. i. derjenige, welcher sich zwischen zwei verschiedenen Städten abwickelt, wird von der Centrale „Börseplatz“ vermittelt, und zwar in der Weise, daß der Aufrusende auf die Frage: „Welche Nummer?“ mit dem Worte der Stadt antwortet, in welcher der zu Rufende sein Domicil hat. Man wird sofort mit der Centrale „Börseplatz“ verbunden, welche neuerlich fragt: „Welche Nummer?“ Hierauf gibt der Aufrufende Antwort: „Wünsche in . . . . . . ... (Name der Stadt) die Nr..“zu sprechen. Die Art des Gespräches ist entweder gewöhnlich oder dringend. Die Sprechgebühr ist für ein gewöhnliches Gespräch von drei Minuten von Wien aus wie in folgender Tabelle angegeben. Gegen Entrichtung der dreifachen Sprechgebühr werden dringende Gespräche zugelassen, nämlich Gespräche, welche den Vorrang vor den gewöhnlichen Gesprächen genießen. Die Gebühren sind immer vom rufenden Abonnenten, der das Gespräch einleitet, zu entrichten. Jeder Theilnehmer am interurbanen Verkehr hat zur Deckung der Sprechgebühren ein Dépöt von 50 K zu erlegen, welches monatlich ergänzt werden muß. Jeder Abonnent, welcher seinen Beitritt zum interurbanen Verkehre als Rufender angemeldet hat, haftet für alle Gebühren, welche für die mittelst seines Apparates eingeleiteten Verbindungen mit den interurbanen Linien aufgelaufen sind, worauf ganz besonders die Herren Hôtel= und Kaffeehausbesitzer aufmerksam gemacht werden. Die Sprechgebühr für ein gewöhnliches telephonisches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt zwischen Wien und

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