Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1901

176 Personalsteuern, trat mit 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit. Dasselbe zerfällt in 4 Theile, und zwar: Allgemeine Erwerbsteuer;2. Erwerb¬ 1. steuer von den der öffentlichen Rechnungs¬ legung unterworfenen Unternehmungen; 3. Rentensteuer und 4. Personaleinkommen¬ teuer und Besoldungssteuer Da das sechs Hauptstücke mit 285 Para praphen enthaltende Gesetz sehr umfangreich aber dennoch fast erschöpfend klar gehalten ist, empfiehlt es sich, eine Ausgabe hievon nebst den Vollzugsvorschriften zur Erwerb¬ Renten= und Einkommensteuer anzuschaffen, um gegebenen Falles sich Rath daraus zu holen. Empfehlenswerth sind: „Leichtfaßlicher Rathgeber zur Allg. Erwerbsteuer“ mit zahl¬ reichen Beispielformularien von Dr. Kastner; „Die directen Personalsteuern“von Dr. Reisch Verlag Manz in Wien, Preis 4 K; „Das neue Personalsteuergesetz“, Reclam's Uni¬ versal=Bibliothek, Preis 1 K 20 h; „Was habe ich zu fatieren, was habe ich zu zahlen?“ Verlag von Manz in Wien, u. a. m., ferner „Vollzugsvorschriften zu der neuen Personal¬ steuer“ in der Staatsdruckerei und in Separat=Ausgaben erhältlich Was hat bei Richtbetrieb eines Gewerbes zu geschehen? Wenn der Gewerbsinhaber einen Ge¬ werbebetrieb entweder vollständig einstellt, oder das Gewerbe überhaupt zurücklegt, o der hat derselbe dieses binnen 4 Wochen die Steuerbehörde anzuzeigen, und erfolgt an. Löschung dann vom nächsten Zahltermine Dasselbe gilt, wenn das Gewerbe zu Gunsten eines Nachfolgers anheimgesag wird. Letzterer wird aber dann erst vom nächsten Zahltermine an bemessen. Bei an¬ gezeigtem bloßen Nichtbetrieb wird der niedrigste Steuersatz in Anwendung gebracht. Wann tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein? Wenn die Staatssteuer 100 K übersteigt, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, welche für jeden Tag mit 1·3 h für je 100 K nach Ablauf von 14 Tagen von dem auf den festgesetzten Einzahlungstag nächstfolgenden Tag an bis einschließlich des Einzahlungs¬ tages) berechnet werden. was gilt bei Ueberlassung von landwirthschaft¬ lichen Maschinen zur Benützung an andere Grund¬ besitzer. Wenn sich derartige Ueberlassungen als darstellen Unternehmen gewinnbringende unterliegen dieselben der Erwerbsteuer und nach Art der Ausdehnung auch der Ein¬ kommensteuer. Ueberläßt aber der Besitzer landwirthschaftlicher Maschinen diese an andere Grundbesitzer nur gegen Bean¬ spruchung der Vergütung für die Ab¬ nützung der Maschinen und der gehabten Auslagen, so entfällt eine Besteuerung. Wann sind landwirthschaftliche Nebengewerbe steuerfrei? Landwirthschaftliche Gewerbe, welche nur zur Deckung des eigenen Bedarfes ausge¬ übt werden, oder sich nur alseinen aus dem Betriebe der Landwirthschaft darstellen fließenden Nebenerwerb (Lohnweberei), und in so geringem Umfange ohne Hilfsarbeiter, betrieben werden, dass sie allein und in Verbindung mit anderen derartigen Erwerbszweigen kein selbstän¬ diges Dasein gewähren, sind steuerfrei. Ansässige Bauern oder Häusler, welche im Winter Weberei oder ein anderes freies Gewerbe ausüben, sind von der Steuer befreit, wenn sie dasselbe nur für Rechnung von Unternehmern und ohne Hilfsarbeiter ausüben. Welche Eingaben in Betreff der directen Personalsteuern sind stempelpflichtig und welche stempelfrei Von den auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G.= Bl. Nr. 220, zu überreichenden Eingaben Urkunden und Schriften unterliegen: 1. Dem Stempel von 30 h für jeden Bogen bei Steuerträgern unter 100 K bezw. von 72 h für jeden Bogen bei Steuer¬ tragern über 100 K —; Berufungen gegen die Einreihung in eine Steuergesellschaft, Recurse gegen die Verweigerung der be¬ gehrten Befreiung von der Erwerbsteuer oder gegen die Bemessung dieser Steuer Recurse gegen die Steuerbemessung von Hausier= und Wandergewerben, gegen die Bemessung der Erwerbsteuer von den rech¬ nungspflichtigen Unternehmungen, Recurse gegen den Zahlungsauftrag über Renten¬ steuer, gegen Erledigungen von Steuer=Er¬ mäßigungsgesuchen, gegen die Entscheidungen über Erwerbssteuerlöschungs=Gesuche, gegen die Erledigung der Anzeigen zur Abschrei bung oder Herabminderung der Renten steuer, Recurse gegen die Nachtragsbemessung der allgemeinen Erwerbsteuer und Renten¬ steuer. 2. Dem Stempel von 1 K für jeden Bogen unterliegen: Gesuche um einheitliche Besteuerung mehrerer Anstalten einer Unter¬ nehmung, Gesuche um Ausfolgung von Duplicaten der Wahllegitimationen, um Delegirung einer anderen Steuerbehörde Ansuchen der zum Abzuge der Rentensteuer verpflichteten Schuldner, sowie der Dienst¬ geber bezüglich der Personal=Einkommen¬ steuer, um Bewilligung längerer Abrech¬

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