Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1901

Gebäudesteuer. Wann sind die Zinsertragsbekenntnisse (Zins¬ fassionen) einzubringen? Die Zinsertragsbekenntnisse sind von ein zu ein, bezw. zwei zu zwei Jahren, bis läng¬ stens Ende August bei der zuständigen Steuer¬ behörde I. Instanz einzubringen, und sind sämmtliche von den Hauseigenthümern in den letzten zwei Jahren eingehobenen Beträge (einschließlich Zins= und Schulkreuzer, Bei¬ träge für Licht, Wasser, Reinigung u. s. w.) einzubekennen. Welche Beträge kommen außer Besteuerung? Von Seite der Bemessungsbehörde wer¬ den für Erhaltungskosten 30% vom Brutto¬ zinse von amtswegen abgerechnet. Ferner kann für Garten= und Möbelbenützung ein entsprechender Betrag vom einbekannten Miethzinse abgezogen werden, jedoch nicht über 13 des Bruttozinses. Die systemisirten Zinskreuzer, wenn im betreffenden Orte welche eingehoben werden, kommen eben¬ falls außer Besteuerung. Die Kosten der Beleuchtung unter Angabe der Anzahl der Lampen und der Art der Beleuchtung, und sowohl die normale, im Steuerbogen oder mit Zahlungsauftrag, als auch die für den Mehrverbrauch vorgeschriebene Wasserge¬ bühr, soferne im betreffenden Orte eine solche eingehoben wird, werden ebenso vom Miethzinse in Abzug gebracht. Diese Be¬ träge sind in der „Anmerkung“ ersichtlich zu machen und werden sämmtliche Kosten nach Ueberprüfung der Richtigkeit seitens der Steuerbehörde von der Hauptsumme des Jahreszinses in Abzug gebracht. Diese Abzugsposten finden jedoch auf Häuser, die einzig und allein nur in Selbstbenützung des Besitzers stehen, keine Anwendung, da der einbekannte Zins bereits als Nettozins betrachtet wird. Washat bei Aenderung des Zinses zu geschehen? Herabsetzungen oder Erhöhungen des Zinses sind der Steuer=Bemessungsbehörde anzuzeigen, jedoch nur dann, wenn sie nach dem Tage der Vorlage des Zinsertrags¬ bekenntnisses bis zum 31. October desselben Jahres eintreten. Was hat bei Vermiethungen und Leerstehungen zu geschehen? Vermiethungs=und Leerstehungsanzeigen müssen innerhalb 14 Tagen bei der Steuer¬ behörde I. Instanz eingebracht werden. Erlangung der Steuerfreiheit Was hat bezüglich der bei Neu- und Umbauten zu geschehen? ist Zur Erlangung der Steuerfreiheit an die bezügliche Bezirkshauptmannschaft 175 (Steuerbehörde I. Instanz) noch vor der thatsächlichen Benützung des Objectes ein Gesuch um Bewilligung der Steuerfreiheit unter Anschluß eines Planes, der topo¬ graphischen Beschreibung, der Bau= und Benützungsbewilligung und eines Bauvollen¬ dungs=Certificates längstens binnen 45 Tagen nach Ertheilung des Benützungsconsenses, aber jedenfalls vor der thatsächlichen Be¬ nützung einzubringen. Werden bei der Bemessung der Steuer von steuerfreien Häusern die Zinsen von Satzposten berücksichtigt? Die Zinsen von Satzposten auf steuer¬ freien Gebäuden kommen seit dem Ins¬ lebentreten des neuen Personalsteuergesetzes vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, d. i. vom 1. Jänner 1898 an, nicht mehr in Abzug. Findet ein Gebäudesteuernachlaß bei Elementar schäden statt? Bei Elementarschäden findet nach Ma߬ gabe des verursachten Schadens eine Steuer¬ abschreibung statt. Die Schadensanzeige ist im Wege der Gemeindevorstehung bei Feuer¬ chäden binnen 8, bei Ueberschwemmungen binnen 14 Tagen an die Behörde zu erstatten. Was hat bei Demolirungen zu geschehen? Wenn ein Object zur Demolirung kommt ist an die Steuerbehörde I. Instanz 14 Tage nach erfolgter Leerstehung des Gebäudes hievon unter Angabe des Tages, an welchem die Demolirung beginnt, die Anzeige zu er¬ statten. Wohin sind die Eingaben in Steuerangelegen¬ heiten zu richten? Sämmtliche Eingaben in Steuersachen ind sind an die Behörden I. Instanz, das die den k. k. Bezirkshauptmannschaftenzu¬ getheilten Steuerreferate und die k. k. Steuer¬ Administrationen, zu richten. Welche Eingaben sind stempelfrei? Stempelfrei sind Zinsertragsbekenntnisse (Zinsfassionen), Leerstehungs= und Wieder¬ vermiethungsanzeigen, Zinserhöhungs= und Herabsetzungsanzeigen. (Stempel bei Per¬ sonalsteuern, siehe Personalsteuern, letzter Absatz.) Personalsteuern. In wie viele Theile zerfällt die Personalstener und wann begann die Wirksamkeit des Gesetzes hierüber? Das Gesetz vom 25. October 1896 R.=G.=Bl. Nr. 220, betreffend die directen

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