Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1900

c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ selbenohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 5 kr. unterliegen, wennihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.— stempelfrei sind, über fl. 10.—bis fl. 50.—. 1 kr. Stempel und über fl. 50.——. 5 unterliegen. „ Die Verpflichtungzur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II(für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Für Oesterreich und Ungarn. Bis 20fl. fl. 7 kr. 1600 fl. bis 2000 über fl. 6 fl.25 kr. über 20 fl. 40 —„ 13 2400 # 2000 „ „ 50 27„ „ 40 „ „ 60 „ 19 # 100 3200 " 10 2400 „ „ # „ # 1 32 60 „ 100 „ „ — 3200 „ „4000 " 12 „ 50# 200 100 „ „ 63 „ — 4000 „ „4800 „ 15 „ — „ 200 „ „ „ 300 „ 94 —# 4800 „ „ 5600 „ 17 „ 50 „ 7 „ 1 300 „ „ 25 400 „ „ 5600 „ „ # 6400 „ 20 „ 7 — 400 „ 2 50 800 „ 9 „ „ 6400 „ 7200 „ 22 „ 50 „ # 0) 800 „ 4200 „ 3 „ 75 9 7200 „ „ 5 „ 8000 „ 25 „ — „ 1200 1600 „5 „ „ „ Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. (Für Oesterreich und Ungarn.) Bis 10 fl —fl. 1000 800 fl. bis 7 kr. über 6 fl. 25 kr. fl. 10 fl. über 20 „ 1000 „ 13 50 1200 „ — „ „ 9 „ 30 „ 20 „ — „ 19 „ 1200 1600 „10 „ — „ „ „ 7 50 " — 30 „ „ „ 32 1600 2000 „ 50 12 „ „ „ 100 50 „ — 2000 „ 63 9 — „ 2400 „ 15 „ „ „ # 100 „ „ 130 „ 94 2400 „ — 2800 „ 17 „ „ 50 „ „ „ 2800 150 „ „ 200 „ 1 . 25 3200 „ „ 20 „ „ „ 7 200 „„ 400 „ 2 , 50 3200 3600 „ „ # 22 „ 50 „ 7 # 2 600 „ 3 „ 75 3600 400 „ „ „ „ 4000 „ 25 „ — „ # „ # 600 800 5 „ „ „ # „ Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 200 fl. als voll anzunehmen ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2