Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1899

nach den Ziehungen keiner Abänderung mehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden. Bei den zu Ambo und Terno zugleich gespielten Einsätzen von drei oder mehreren Zahlen, welche mit einem unrichtigen Geldbetrag eingeschrieben oder unvcrbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte Ambo- Promesse, wcnu der angeschriebene Geldeinsatz so viel oder noch mehr beträgt, als der Ambo kostet, sondern immer nur die Tcrno-Promcsse nach dem von dem Geldeinsatzc erübrigten Betrage regulirt und hiernach der Gewinn berichtigt. Wäre hingegen der ausgesetzte Geldbetrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Ambo-Promesse allein nicht zureichend sein würde, so hat der ganze Geldeinsatz bloß für den Terno allein zu gelten, und kann demnach kein Ambo, sondern nnr der verhältnißmäßige Ternogewinn angesprochen und erfolgt werden. In Absicht auf die uneutdeckt gebliebenen Duplicatc, d. h. solche Spiele, wo zwei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würden, bleibt festgesetzt, daß die gleichlautenden Zahlen immer nur für eine einzige Zahl zu gelten haben und die Ge- winnste verhältnißmäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob die Dnplicat- zahlen nur einmal eingeschrieben worden wären. Hiernach kann also bei einem Duplicat in zwei Zahlen zu Ambo-Solo gespielt, für den ganzen Geldeinsatz bloß ein Auszugsgewinn (Extract), in drei Zahlen zu Ambo-Terno oder Terno allein gespielt bloß ein Ambo - Sologewinn erreicht, bei Duplicaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungiltigen Duplicatnummern auf weniger Zahlen vermindern, muß die Promesse nothwendigerweise nach dem Geldeinsatze zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht und der angemessene Gewinn erfolgt werden. Bei allen, in der Amtsrevision Vorgefundenen, folglich vor den Ziehungen verbesserten tarifs- widrigen Einsätzen werden die Gewinnste durchgängig nach der amtlich abgeänderten Promesse und dem regulirten Geldeinsatze gezahlt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natur der Sache gemäß nur nach dem Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefäll keineswegs verantwortlich machen, wird so viel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetrag nicht vermindert, wohl aber nach Befund erhöht und die Promesse hiermit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohne Promesse oder ohne Geldcinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine und der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nur nach dessen Ermessen ausgesetzt und hiernach die Gcwinnstzahlung geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Duplicatnummern zu verstehen. 11. Da der Inhaber eines EinlagsschPnes von der Lottoverwaltung und ihren Orgsanen jedesmal als der rechtmäßige Besitzer desfflben angesehen wird, so kann, falls ein Spieler seinen Einlagsschein verliert und die Vormerkung wegen des etwa darauffallenden Gcwinnstes bei dem Lottoamte oder der Collectur ansucht, eine solche Vormerkung nur insofern zugestanden werden und von Wirkung sein, als der Finder des Scheines selbst auf seinen Anspruch auf Zahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewinnste haftet die Lottounternehmung durch drei Monate, von dem Tage der Ziehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Verlauf dieses Termines sind alle aus was immer für einer Ursache unbehoben gebliebenen ^v winnste für die Lottounternehmung verfallen und die Einlagsscheine ungiltig. Lottoziehungen finden statt in: Wien, Linz, Prag, Brünn, Graz, Trieft, Lemberg, Innsbruck, Bozen und Tricnt. Erklärung drr Zahlculottcrie. Die k. k. Zahlen-Lotterie besteht aus 90 Zahlen von der Zahl 1 bis 90, aus welchem bei einer jeden Ziehung fünf Zahlen gehoben werden, wodurch 3 verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex- tracte), 8 verschiedene bestimmte Auszüge (Nomi- nate), 10 verschiedene Amben, und 10 „ Teruen entstehen. Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl sür einen jeden einzelnen Spielsatz und die Geldeinlage, welche jedoch niemals unter fünf Neu- kreuzer betragen darf, ist willkürlich. Die durch das Allerhöchste Lottvpatent vom 13. März 1813 zugesicherte Erwiederung des Einsatzes im Falle des Gewinnstes bleibt aufrecht und auch in der österreichischen Währung unverändert, wie folgt: . bei dem Ternen-Spiele (in 3 Zahlen) wird der Einsatz 4800mal als Gewinnst, bei dem Amben-Spiele (in 2 Zahlen) wird der Einsatz 240mal, bei dem bestimmten Ruf- (Nominat-) Spiele wird der Einsatz 67mal, und bei dem einfachen unbestimmten Ruf- (Extract-) Spiele wird der Einsatz im Ge- winnstsalle 14mal hinausbezahlt. Bei einzelnen Spielsätzen auf alle vorgedachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche Anzahl von Nummern beschränkt, sondern diese können — um die Hoffnung zn vervielfältigen — nach Gefallen vermehrt werden.

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