Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1899

- bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Acccplc bestimmt," - beigesetzt werden »nd wen» die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Jndossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen: st. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Inlands in Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für imJnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das znmWechsel bestimmte Papier eine Parteienfertigung gefetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel un Julandc in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar rst, jedenfalls, vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan- quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. . Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelten Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Ueberstemplung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte d) vorgeschriebene Bcrichtigungsart mittelst Stempclmarken, speciell die Ueberstemplung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstemplung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stcmpclpflicht. e) Soweit es sich um die Gebühren-Entrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Mederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstemplung derselben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. " Das lieberschreiben der Stempclmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz eine Pönale in der Höhe des fiinfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach dieselben ohne Rücksicht anf den Anweisungsbetrag einer Stempclgebühr von nur 3 kr. unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezng auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.—. . . . stempelfrci sind, über fl. 10.— bis fl. 80.— . ... 1 kr. Stempel und über fl. 60.— . . . 3 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz aufgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala H (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Für Oesterreich und Ungarn. Bis 20 fl. - fl- 7 kr. über 1600 fl. bis 2000 fl. 6 fl. 26 kr über 20 fl. „ 40 13 „ 2000 „ „ 2400 „ 7 „ 80 „ 40 „ „ 60 — 1S „ 2400 „ „ 3200 „ 10 „ — 60 „ „ 100 -— " 32 „ 3200 „ „ 4000 „ 12 „ 50 „ 100 „ „ 200 „ , 200 300 II 63 „ 94 „ 4000 „ „ 4800 „ 4800 „ „ 6600 „ 15 „ 17 „ 50 " 300 „ „ 400 1 I 28 6600 „ „ 6400 „ 20 — „ 400 „ ., 800 2 80 „ 6400 „ „ 7200 „ 22 " 80 „ _ 1^ 800 „ „ 1200 3 " 76 „ 7200 „ „ 8000 „ 26 „ — „ „ 1200 „ „ Ueber 8000 fl. 1600 „ 3 „ — „ ist von je 400 fl. eine Dkehrgebühr von 1 fl. 26 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist.

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