Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1899

doch wird in bet Siegel die infolge der Kündigung dem Einsender franco zugesandte, auf 2 Monate giltige Zahlungsanweisung auch früher, meist sofort, ausbczahlt. Diese Zahlungsanweisung ist vom Einleger oder Erleger zu unterfertigen und mit dem Einlagebuch an die betrefsendeZahlstclle zu fcndeu Der Einleger kann auch eine dritte Person, welche sich an demselben oder einem anderen Orte befindet, zur Empfangnahme der ganzen oder theilweisen Rückzahlung ermächtigen; die hiezu nöthigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in jedem Eiulagebuch genau verzeichnet. Die höchste zulässige Einlage beträgt 1ÜÜ0 fl Uebersteigt das Guthaben diesen Betrag, so wird zur Verminderung desselben aufgcfordert; wenn binnen einem Monat dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, werden für den entsprechenden Betrag österreichische Staatspapiere angekauft. Ankauf von Staatspapieren wird jedem Inhaber eines Postsparcassa-Buchcs vom Post- fparcassen-Amt gegen mäßige Provision besorgt. Die Staatspapiere werden dem Einleger auf seine Kosten und Gefahr, zugeseudet oder von Amtswegen unter Garantie aufbewahrt. Ueber lufbcwahrte Staatspapicre wird dem Einleger ein Reutcnbüchel zugestellt, die Coupons werden regelmäßig eingelöst und als Einlage gutgebracht oder auch in Barem ttbersendet. Der Verkauf von StaaiSpapieren kann jederzeit verlangt werden. Der Anweisungs- (Check-) Verkehr. Wünscht jemand von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen, so hat er ein dementsprechendes Gesuch um Ansfolgung eines Checkbüchels auf der, bei jedem Postamte hiezu gratis erhältlichen Drucksorte, recommandirt au das k. k. Post- sparcassenamt zu richten und den Betrag für die Empfang- tErlag-) Scheine nebst 1 fl. SO kr. als Gebühr für das Checkbllchel beizuschließen. Die Stammeinlage per 100 fl. ist innerhalb eines Monates itach der Bewilligung niittelst eines Empfang- (Erlag-) Scheines bei einer Sammelstelle zu erlegen. Der Anmeisungs- (Mek-) Bei kehr ermöglicht dem Einleger, von der eingelegten Summe Beträge in jeder Höhe jederzeit zur Zahlung au beliebige Personen oder Firmen in der österreichisch-ungarischen Monarchie anweisen zu können. Genaue deutliche Belehrungen sind in jeder k. k Postsparcassen- Sammelstelle gratis erhältlich. Porto- und gebührenfrei sind alle Correspondenzen und Eingaben in Postsparcassen- Angelegenheitcn mit Ausnahme der Zusendung der Staatspapiere. Unentgeltlich werden alle zum Verkehre mit dem k. k. Post-Sparcasseuamte nöthigen amtlichen Drucksorten an sich legitinnreude Einleger verabfolgt. Bestimmungen über Telegramme. Nach allen Orten Depeschen zulässig. Wo keine Station, wird die Depesche durch Post oder Expressen weiterbefördert. Mittelst Briefmarken frankirte Telegramme können per Post oder Bote in Briefform gefaltet und gesiegelt an das nächste Telegraphenamt zur Abtelegraphirung übersendet werden. Depeschen in allen Sprachen zulässig, welche in Lateinschrift geschrieben werden Chiffreschrift, ausgenommen in Kriegszeitcu, ebenfalls gestattet. Ermittlung der Wortzahleiner Depesche: a) Alles, was der Aufgeber n das Original seiner Depesche schreibt, wird mitgezählt. b)Maxi- mum der Länge eines Wortes 18 Buchstaben; Uebersckuß noch ein Wort, o) Bei Verbindung von Wörtern durch Bindestriche wird sedes als besonderes Wort gezählt, ä) Je .8 Ziffern ein Wort s) Einzelne Schriftzeichen, Buchstaben, je ein Wort, f) Zum Worttexte gehörige Interpunktionen werden nicht gerechnet g) Sprachwidrige Zusammenziehungcn nicht gestattet, h) Unterstreichungszeichen, Klammern und Anführungszeichen (je 1 Baar) ein Wort. In Oesterreich Ungarn, Bosn-eu, Hercego- viua und Deutschland Gebühr Per Wort 3 kr., Minimaltoxe 30 kr. Zurücktelegraphiren einer empfangenen Depesche, um ' die Ueberzeugung vom richtigen Wortlaute zu erlangen, kostet halbe Gebühr. Frankirte Antwort gewöhnlich für !0 Worte durch „R. p.“ vor der Adresse bezeichnen; mehr Worte (jedoch nicht über 30) ausdrücklich nach „K. p.“ beizusetzen. Ist das Rücktelegramm an einen andern als bin Aufgabsort der Ursprungsdepesche zn übermitteln, so kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- und Adreß-Station der Retourdepesche in Anwendung. Empfangsbestätigung einer Depesche wird gegen Erlag einer Taxe für ein zehnwortiges Telegramm bewirkt. Weiterbefördernngs-Gebnh'e». Bei Telegrammen, welche außerhalb des Ortes der Telegrapheustarion gehören, ist vom Aufgeber eine Zust-llungsgebühr per 40 kr. einzuheben

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2