nach den Ziehungen keiner Abänderung inehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden. Bei den zu Ambo und Terno zugleich gespielten Einsätzen von drei oder mehreren Zahlen, welche mit einem unrichtigen Geldbetrag eingeschrieben oder unverbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte Ambo- Promesse, wenn der ungeschriebene Geldeinsatz so viel oder noch mehr beträgt, als der Ambo kostet, sondern immer nur die Terno-Promesse nach dem von dem Geldeinsatze erübrigten Betrage regulirt und hiernach der Gewinn berichtigt. Wäre hingegen der ausgesctzte Geldbetrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Ambo-Promeffe allein nicht zureichend sein würde, so hat der ganze Geld- einsatz bloß für den Terno allein zn gelten, und kann demnach kein Ambo, sondern nur der verhältnißmüßige Ternogewinn angesprochen und erfolgt werden. In Absicht auf die uuentdeckt gebliebenen Dnplicate, d. h. solche Spiele, wo zwei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würden, bleibt festgesetzt, daß die gleichlautenden Zahlen immer nur für eine einzige Zahl zu gelten haben und die Ge- wivnste verhältnißmäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob die Duplicat- zahlen nur einmal eingeschrieben worden wären. Hiernach kann also bei einem Duplicat in zwei Zahlen zu Ambo-Solo gespielt, für den ganzen Geldeinsatz bloß ein Auszugsgewinn (Extract), in drei Zahlen zu Ambo-Terno oder Terno allein gespielt bloß ein Ambo - Sologcwinn erreicht, bei Duplicaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungiltigen Duplicatnummern auf weniger Zahlen vermindern, muß die Promesse nothwendigerweise nach dem Geldeinsatze zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht und der angemessene Gewinn erfolgt werden. Bei allen, in der Amtsrevision Vorgefundenen folglich vor den Ziehungen verbesserten tarifs- widrigen Einsätzen werden die Gewinnste durchgängig nach der amtlich abgeändertcn Promesse nnd dem regulirten Geldeinsatze gezahlt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natur der Sache gemäß nur nach dem Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefäll keineswegs verantwortlich machen, wird so viel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetrag nicht vermindert, wohl aber nach Befund erhöht und die Promesse hiermit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohne Promesse oder ohne Geldeinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine und der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nur .nach dessen Ermessen ausgesetzt und hiernach die Gcwinustzahlung. geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Dnplicatnnmmern zu verstehen 11. Da der Inhaber eines Einlagsjcheines von der Lottoverwaltung und ihren Organen jedesmal als der rechtmäßige Besitzer desselben angesehen wird, so kann, falls ein Spieler seinen Einlagsschein verliert nnd die Vormerkung wegen des etwa darauffallenden Gcwiunstes bei dem Lottoamte oder der Collectur ansucht, eine solche Vormerkung nur insofern zugestandcu werden und von Wirkung sein, als der Finder des Scheines selbst auf seinen Anspruch auf Zahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewiunste haftet die Lottounternehmung durch drei Monate, von dem Tage der Ziehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Verlauf dieses Termines sind alle aus was immer für einer Ursache unbehoben gebliebenen Gewinnste für die Lottounternehmung verfallen und die Einlagsscheine ungiltig. Lottoziehungen finden statt in: Wien, Linz, Prag, Brünn, Graz, Trieft, Lemberg, Innsbruck, Bozen und Trient. Cihlnrinig der Zahlenlotterie. Die k. k. Zahlen-Lotterie besteht aus ikt) Zahlen von der Zahl 1 bis 90, aus welchem bei einer jeden Ziehung fünf Zahlen gehoben werden, wodurch 8 verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex- tracte), 8 verschiedene bestimmte Auszüge (Nomi- nate), 10 verschiedene Amben, und 10 „ Ternen entstehen. Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl für einen jeden einzelnen Spiclsatz und die Geldeinlage, welche jedoch niemals unter fünf Neu- krenzer betragen darf, ist willkürlich. Die durch das Allerhöchste Lottopatent vom 13. März 1813 zugesicherte Erwiederung des Einsatzes im Falle des Gewinnstes bleibt aufrecht und auch in der österreichischen Währung unverändert, wie folgt: bei dem Terncn-Spiele (in 3 Zahlen) wird der Einsatz 48l)0mal als Gewinnst, bei dem Amben-Spiele (in 2 Zahlen) wird der Einsatz 240mal, bei dem bestimmten Ruf- (Nominat-) Spiele wird der Einsatz 67mal, und bei dem einfachen unbestimmten Ruf- (Extract-) Spiele wird der Einsatz im Ge- winustfallc 14mal hinausbezahlt. Bei einzelnen Spielsützen auf alle vorgedachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche Anzahl von Nummern beschränkt, sondern diese können — um die Hoffnung zu vervielfältigen — nach Gefallen vermehrt werden.
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