Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1898

Spanien. König Alsons XIII., geb. 17. Mai 1886. Königin - Regentin Maria Christine, WitwevonKönig AlfonsXII. gest. 22. Nov. 1888. Türkei. Großsultan Abdul Hamid II., geb. 22. Sept. 1842, reg. seit 1. Sept. 1876. Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1868, reg. seit 12. Mai 1893. Württemberg. König Wilhelm (Karl Paul), geb. 26. Feb. 1848, reg seit 6. Oct. 18^1, Vernt 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg-Lippe, geb. 10. Oct. 1864. Desterreichische Zahlen-Lottcrie. Einrichtung der den h. It. Lottoiimtern und ihren Organen varbchaitenen Zahlentotterie. 1. Die Einsätze in die Zahlenlotterie können auf unbestimmte Auszüge (Extracte) auf bestimmte Auszüge (Nomiuate), auf Amben, auf Ternen gemacht werden. 2. Im Falle eines Gcwinnstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldeinsatz Vierzehnfach, der auf einen bestimmten Auszug gesetzte Geldbetrag sieben und sechzigfach, der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener aus einen Terno (in 3 Zahlen) Viertausendachthundertsach gezahlt. 3. Jedem, der an dem Spiele theilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch die Spielart nach seinem Belieben zu wählen und indem er das gewählte Spiel bei einem der anfgestellten Lottocollectanten einschrciben läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie weniger als 8 Neukreuzer für einen einzelnen Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Uebernahme der Lottospiele ausgestellten Lottocollecturen die gewählten Zahlen, sowie die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Gcldeinsatzes klar und deutlich anzu- sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Originallisten eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andereZahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge- leistetworden,durchaus nicht beachtet werden kann. 6. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottocollectanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein- trcffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottonntcrnehmung und den Spielern nicht abgeschlossen werden. In einem solchen Falle wird dein Lottocollectanten eine amtliche Anzeige zugesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige einsehen können, hiervon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurückerhobenen Einsätze verfallen zum Vortheile des Lottogefälles. 6. Den Lottoämtcrn, welche berechtigt sind, die eingetragenen und vor der Ziehung an das Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist auch das Recht Vorbehalten, die Spieleinsätze ganz oder zum Theile zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, den Aemtern ertheilten Vorschriften, und nur dann, wenn durch das Uebermaß gleichartiger Spiele die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze (Portata) der Spielannahme überschritten ist. Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in keinem Falle ein Gewinnst angesprochen werden. 7. Ohne Beibringung und Zurückstellung der Original-Einlagsscheine kann ein Gewinnst nicht angesprochen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zerreißen, Verbrennen, oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können. 8. Sollte wider Vermuthen ein rechtmäßiger Gewinn von einem Collectanten verweigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres Recursrechtes den Einlagsschein nicht an den Collectanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver> fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt zu machen, welches, wenn der Gewinnst richtig ist und sonst kein Anstand obwaltet, die unverzügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinnste werden nur nach dem Inhalte der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommenen Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals, ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vorsichtsregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. h. solche Einsätze, bei welchen der ungeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert gelassen worden wären, müssen die Gewinnste immer genau nach den in den Geldcolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Gefalle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

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