Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1898

bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur ;um Accepte bestimmt," beigeseyt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Jndossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen: st. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Jnlande in Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100,— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Jnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Pap ier eine Parteienfertigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanqnctte; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan- quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr emsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Ainte mit dem Amtssiegel überstenipelt werden. Düs Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelten Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Ueberstemplung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstemplung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstemplung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. o) Soweit es sich um die Gebühren-Entrichtung von ini Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch nnbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstemplung derselben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ucberfchrciben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachcn Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kanfmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach dieselben ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 8 kr. unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kanfmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweisel wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.—. . . . stempelfrei sind, über fl. 10.— bis fl. 80.— . . . . 1 kr. Stempel und über fl. 30.— . . . 6 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempclgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Für Oesterreich und Ungarn. Bis 20 fl. - fl- 7 kr. über 1600 fl. bis 2000 fl. 6 fl. 26 kr. über 20 fl. 40 „ — 13 ,. 2000 „ „ 2400 „ 7 „ 50 „ „ 40 „ 60 „ — 19 „ 2400 „ „ 3200 „ 10 „ - „ „ 60 „ 100 „ - 32 „ 3200 „ 4000 „ 12 „ 80 „ „ 100 „ 200 „ — 63 „ 4000 „ „ 4800 „ 15 „ - „ „ 200 „ 300 .. — 94 „ 4800 „ „ 8600 , 17 „ 50 „ „ 300 „ 400 „ 1 26 „ 8600 ,. „ 6400 „ 20 „ — „ „ 400 „ 800 „ 2 60 „ 6400 ,. „ 7200 „ 22 „ 80 „ „ 800 „ 1200 „ 3 78 ff „ 7200 „ „ 8000 „ 28 „ - „ „ 1200 „ 1600 „ 3 — Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist.

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