Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1898

Verlaus von Staatspapieren kann jederzeit verlangt werden. Der AnweisungS- (Check-) Verkehr-. Wünscht jemand von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen, so hat er ein dementsprechendes Gesuch um Aussolgung eines Checkbüchels. aus der, bei jedem Postamte hiczu gratis erhältlichen Drucksorte, recommandirt an das k. k. Poft- sparcasseuamt zu richten und den Betrag für die Empsang- (Erlag-) Scheine nebst 1 fl. 50 kr. als Gebühr für das Checkbücher beizuschlleßen. Die Stammeinlage per 100 fl. ist innerhalb eines Monates nach der Bewilligung mittelst eines Empfang- (Erlag-) Scheines bei einer Sammelstelle zu erlegen. Der Anweisungs- (Chek-) Verkehr ermöglicht dem Einleger, von der eingelegten Summe Beträge in jeder Höhe jederzeit zur Zahlung an beliebige Personen oder Firmen in der österreichisch-ungarischen Monarchie anweisen zu können. Genaue deutliche Belehrungen sind in jeder t. k. Postsparcassen- Sammelstelle gratis erhältlich. Porto- «nd gebührenfrei sind alle Correspondenzen und Eingaben in Postsparcafscn- Angelegenheiten mit Ausnahme der Zusendung der Staatspapiere. Unentgeltlich werden alle zum Verkehre mit dem k. k. Post-Sparcassenauite nöthigen amtlichen Drucksorten an sich legitimirende Em- I leger verabfolgtdoch wird in der Regel die Msvlgc der Kündigung dem Einsender franco zugesandte, auf 2 Monate giltige Zahlungsanweisung auch srüher, meist sofort, ausbezahlt. Diese Zahlungsanweisung ist vom Einleger oder Erleger zu unterfertigen und mit dem Einlagebuch an die betreffende Zahlstelle zu senden. Der Einleger kann auch eine dritte Person, welche sich an demselben oder einem anderen Orre befindet, zur Empfangnahme der ganzen oder theilweisen Rückzahlung ermächtigen; die hiezn nöthigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in jedem Einlagebuch genau verzeichnet. Die höchste zulässige Einlage beträgt 1000fl. Uebersteigt das Guthaben diesen Betrag, so wird znr Verminderung desselben aufgefordert; wenn binnen einem Monat dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, werden für den entsprechenden Betrag österreichische Staatspapiere angekanft. Ankauf von Staatspapiere» wird jedein Inhaber eines Postsparcassa-Buches vom Post- sparcaffen-Amt gegen mäßige Provision besorgt. Die Staatspapiere werden dem Einleger auf seine Kosten und Gefahr zugcsendet oder von Amtswegen unter Garantie aufbewahrt. Ueber aufbewahrte Staatspapiere wird dem Einleger ein Rentenbüchel zugestellt, die Coupons werden regelmäßig eingelöst und als Einlage gut- gcbracht oder auch in Barem überjendet. Der Bestimmungen über Telegramme. Nach allen Orten Depeschen zulässig. Wo keine Station, wird die Depesche durch Post oder Expressen weiterbefördert. Mittelst Briefmarken frankirte Telegramme können per Post oder Bote in Briefform gefaltet und gesiegelt an das nächste Telegraphenamt zur Abtelegraphirung übersendet werden. Depeschen in allen Sprachen zulässig, welche in Lateinschrift geschrieben werden. Chiffrcschrift, ausgenommen in Kriegszerten, ebenfalls gestattet. ErmittlungderWortzahl einer Depesche: a) Alles, was der Aufgeber n das Original iciner Depesche schreibt, wird mitgezählt. d)Maxi- mum der Länae eines Wortes 15 Buchstaben; Ueberschuß noch ein Wort c) Bei Verbindung von Wörtern durch Bindestriche wird jedes als besonderes Wort gezählt, ä) Je ö Ziffern ein Wort e) Einzelne Schristzeichcn, Buchstaben, ;e ein Wort, f) Zum Worttextc gehörige Interpunktionen werden nicht gerechnet, g) Sprachwidrige Zusammenziehungen nicht gestattet, h) Unterstreichungszeichen, Klammern und An- sührnngszeichen (je 1 Daar) ein Wort. In Oesterreich-Ungarn, Bosnien, Hercego- vina und Deutschland Gebühr Per Wort 3 kr., Minimaltaxe 30 kr. Zurücktelegraphiren einer empfangenen Depesche, um die Ueberzeugung vom richtigen Wortlaute zu erlangen, kostet halbe Gebühr. Frankirte Antwort gewöhnlich für 10 Worte durch „U. p-“ vor der Adresse bezeichnen; mehr Worte (jedoch nicht über 30) ausdrücklich nach „K. p.u beizusetzen. Ist das Rücktelegramm an einen andern als den Aufgabsort der Ursprungsdepesche zu übermitteln, so kommt der Tarifsatz zwischen her Ausgabe- und Adreß-Station der Retourdepesche in Anwendung. Empfangsbestätigung einer Depesche wird gegen Erlag einer Taxe für ein zehnwortiges Telegramm bewirkt. Weiterbeförderungs- Gebühren. Bei Telegrammen, welche außerhalb des Ortes der Telegraphenstation gehören, ist voni Aufgeber eine Zustellungsgebühr per 40 tr. ernzuheben.

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